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heblicher, durch die aussergewöhnlichen Verhältnisse bedingter
Umstand. —
Das Landgericht Münster, erste Civilkammer, hat bereits in
der Sitzung vom 5. November 1892 (Prozesssache des T, Klägers
gegen den L, Beklagten, in welcher der erste Verhandlungstermin
am 25. Juni 1892 abgehalten war, O. 236/92) die Einrede der nun-
mehr eingetretenen Unzuständigkeit des Landgerichts Münster
aus folgenden Gründen verworfen:
„Gemäss & 248 O.-P.-O. war über die vom Beklagten er-
hobene Einrede, welche mit Rücksicht auf das thatsächliche
Vorbringen des Beklagten gemäss $ 247 C.-P.-O. noch geltend
gemacht werden konnte, besonders zu verhandeln und durch
Urtheil zu entscheiden. Für die Beurtheilung der Zuständigkeit
des L.-@. Münster kommen in Betracht die 88 12 u. 26 C.-P.-O,,
23 f., 70 G.-V.G. Hiernach war, da Beklagter in Wulfen wohnt,
auch die verpfändeten Grundstücke dort belegen sind, das Land-
gericht Münster als Gericht des Wohnsitzes (88 12, 13 C.-P.-O.)
und als Gericht der belegenen Sache (88 26, 25 O.-P.-O.) ört-
lich zuständig. Auch war dasselbe sachlich zuständig, da
der Streitgegenstand den Betrag von 300 Mark übersteigt
($ 23 Nr. 1, 70 G.-V.-G.). Mit dem 1. Oktober 1892 ist nun
zwar kraft Gesetzes und gemäss öffentlicher Bekanntmachung
der höheren Justizverwaltungsbehörde die Gemeinde Wulfen als
Theil des Amtsgerichtsbezirks Dorsten dem Bezirk des Land-
gerichts zu Essen zugetheilt. Durch die „Erhebung“ der Klage
vor dem 1. Oktober 1892 ist aber die Rechtshängigkeit der
Streitsache beim hiesigen Landgericht begründet (8 235
C.-P.-O.). Die Rechtshängigkeit hat aber gemäss $ 235 Nr. 2
O.-P.-O. die Wirkung, dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts,
worunter sowohl die sachliche wie örtliche Zuständigkeit zu
verstehen ist, durch eine Veränderung der sie begründenden
Umstände nicht berührt wird.
Die Zuständigkeit des hiesigen Prozessgerichts war be-
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