Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 224 — 
gründet einerseits durch den Wohnsitz des Beklagten und die 
Lage der verpfändeten Grundstücke, und andererseits durch 
den Umstand, dass die Gemeinde Wulfen zum Bezirke des 
hiesigen Landgerichts gehörte. Eine Veränderung dieses letzteren 
Umstandes, also die Zutheilung der Gemeinde Wulfen zum 
Bezirk des Landgerichts Essen, kann aber nach der aus- 
drücklichen Bestimmung des Gesetzes an der einmal einge- 
tretenen Zuständigkeit des Prozessgerichts nichts ändern, letztere 
wird vielmehr dadurch nicht berührt. 
Mithin war auch noch nach der Zutheilung der Gemeinde 
Wulfen zum Bezirke des Landgerichts Essen für die vorliegende 
Klage das hiesige Landgericht zuständig. Die Einrede der 
Unzuständigkeit des Gerichts war daher zu verwerfen nnd der 
Beklagte gemäss 88 87, 91 O.-P.-O. mit den Kosten des Ver- 
fahrens zu belasten, welches durch den von ihm zu Unrecht 
erhobenen Einwand verursacht ist.“ 
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht eingelegt. 
Dasselbe würde, wie aus den vorhin mitgetheilten Oberlandes- 
gerichtsentscheidungen hervorgeht, in der zweiten Instanz keinen 
Erfolg gehabt haben. In verschiedenen, gegen den Eisenbahn- 
fiskus kurz vor dem 1. Oktober 1892 erhobenen Prozesssachen 
wurde die Einrede der Unzuständigkeit angekündigt, aber nicht 
zur Entscheidung gebracht. — Die Konsequenzen der im Urtheil 
vom 5. November 1892 ausgesprochenen Rechtsansicht sind: 
Auch für Berufungssachen ist das Landgericht Münster noch 
zuständig, wenn die amtsgerichtliche Prozesssache, in welcher Be- 
rufung eingelegt wird, vor dem 1. Oktober 1892 rechtshängig 
geworden (— desshalb können noch im nächsten Jahrhundert 
Berufungssachen aus den jetzt zum Landgericht Bochum bezw. 
Essen gehörenden Amtsgerichtsbezirken vom Lamadgericht Münster 
zu entscheiden sein). 
Wenn in einer vor dem 1. Oktober 1892 anhängig gewordenen 
amtsgerichtlichen Prozesssache ein Amtsgericht (z. B. wegen er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.