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gründet einerseits durch den Wohnsitz des Beklagten und die
Lage der verpfändeten Grundstücke, und andererseits durch
den Umstand, dass die Gemeinde Wulfen zum Bezirke des
hiesigen Landgerichts gehörte. Eine Veränderung dieses letzteren
Umstandes, also die Zutheilung der Gemeinde Wulfen zum
Bezirk des Landgerichts Essen, kann aber nach der aus-
drücklichen Bestimmung des Gesetzes an der einmal einge-
tretenen Zuständigkeit des Prozessgerichts nichts ändern, letztere
wird vielmehr dadurch nicht berührt.
Mithin war auch noch nach der Zutheilung der Gemeinde
Wulfen zum Bezirke des Landgerichts Essen für die vorliegende
Klage das hiesige Landgericht zuständig. Die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts war daher zu verwerfen nnd der
Beklagte gemäss 88 87, 91 O.-P.-O. mit den Kosten des Ver-
fahrens zu belasten, welches durch den von ihm zu Unrecht
erhobenen Einwand verursacht ist.“
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.
Dasselbe würde, wie aus den vorhin mitgetheilten Oberlandes-
gerichtsentscheidungen hervorgeht, in der zweiten Instanz keinen
Erfolg gehabt haben. In verschiedenen, gegen den Eisenbahn-
fiskus kurz vor dem 1. Oktober 1892 erhobenen Prozesssachen
wurde die Einrede der Unzuständigkeit angekündigt, aber nicht
zur Entscheidung gebracht. — Die Konsequenzen der im Urtheil
vom 5. November 1892 ausgesprochenen Rechtsansicht sind:
Auch für Berufungssachen ist das Landgericht Münster noch
zuständig, wenn die amtsgerichtliche Prozesssache, in welcher Be-
rufung eingelegt wird, vor dem 1. Oktober 1892 rechtshängig
geworden (— desshalb können noch im nächsten Jahrhundert
Berufungssachen aus den jetzt zum Landgericht Bochum bezw.
Essen gehörenden Amtsgerichtsbezirken vom Lamadgericht Münster
zu entscheiden sein).
Wenn in einer vor dem 1. Oktober 1892 anhängig gewordenen
amtsgerichtlichen Prozesssache ein Amtsgericht (z. B. wegen er-