Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Das Gesetz über die Errichtung des Landgerichts in 
Bochum bestimmt, dass in der Stadt Bochum ein Landgericht 
errichtet wird, dem (unter anderen) unter Abtrennung von dem 
Landgericht in N. der Bezirk des Amtsgerichts N. N, zuge- 
wiesen wird. Da für die Zuständigkeit der Landgerichte das 
Reichsgesetz massgebend ist, so konnten landesgesetzliche Be- 
stimmungen, die den Uebergang der Geschäfte an das Land- 
gericht in Bochum regelten, nicht erlassen werden. Die Folge 
davon war, dass dieser Uebergang sich nur schroff vollziehen 
konnte, dass die Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk N.N. 
von dem Landgericht in N. bis zum 1. Oktober 1892 so zu 
behandeln waren, als ob ein Landgericht in Bochum nicht in 
Aussicht stände, dass aber mit dem 1. Oktober alle Sachen 
in dem Stadium, in dem sie sich befanden, an das nunmehr 
zuständige Landgericht abzugeben waren (vgl. darüber die die 
Frage der Zuständigkeit allerdings offen lassende Verf. d. J.-M. 
vom 15. Juni 1892 zu 11). Hierbei zwischen rechtshängigen 
Sachen zu unterscheiden, ist künstlich. Es versteht sich von 
selbst, dass eine kraft Gesetzes mit einem bestimmten Tage 
in’s Leben tretende Behörde mit diesem Tage auch die Ge- 
schäfte ihres Bezirks zu übernehmen hat, und zwar sämmtlich. 
Nicht zum Abgeben, sondern zum Behalten der rechtshängigen 
Sachen von Seiten der älteren Liandgerichte wäre eine be- 
sondere Bestimmung nöthig gewesen, insbesondere ist nicht zu 
verstehen, wie das Landgericht N. noch als Berufungs- oder 
Beschwerdegericht des Amtsgerichts N. N., dem es im Instanzen- 
wege nicht mehr vorgesetzt ist, fungiren, oder diesem Gericht 
Strafsachen zur Verhandlung und Entscheidung überweisen 
könnte, wenn nicht durch Gesetz eine solche „Uebergangs- 
zuständigkeit“ geschaffen wurde. 
Die Regel, dass eine Aenderung der Umstände, die die 
Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründeten, nach ein- 
getretener Rechtshängigkeit die Zuständigkeit nicht mehr be:
	        
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