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Das Gesetz über die Errichtung des Landgerichts in
Bochum bestimmt, dass in der Stadt Bochum ein Landgericht
errichtet wird, dem (unter anderen) unter Abtrennung von dem
Landgericht in N. der Bezirk des Amtsgerichts N. N, zuge-
wiesen wird. Da für die Zuständigkeit der Landgerichte das
Reichsgesetz massgebend ist, so konnten landesgesetzliche Be-
stimmungen, die den Uebergang der Geschäfte an das Land-
gericht in Bochum regelten, nicht erlassen werden. Die Folge
davon war, dass dieser Uebergang sich nur schroff vollziehen
konnte, dass die Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk N.N.
von dem Landgericht in N. bis zum 1. Oktober 1892 so zu
behandeln waren, als ob ein Landgericht in Bochum nicht in
Aussicht stände, dass aber mit dem 1. Oktober alle Sachen
in dem Stadium, in dem sie sich befanden, an das nunmehr
zuständige Landgericht abzugeben waren (vgl. darüber die die
Frage der Zuständigkeit allerdings offen lassende Verf. d. J.-M.
vom 15. Juni 1892 zu 11). Hierbei zwischen rechtshängigen
Sachen zu unterscheiden, ist künstlich. Es versteht sich von
selbst, dass eine kraft Gesetzes mit einem bestimmten Tage
in’s Leben tretende Behörde mit diesem Tage auch die Ge-
schäfte ihres Bezirks zu übernehmen hat, und zwar sämmtlich.
Nicht zum Abgeben, sondern zum Behalten der rechtshängigen
Sachen von Seiten der älteren Liandgerichte wäre eine be-
sondere Bestimmung nöthig gewesen, insbesondere ist nicht zu
verstehen, wie das Landgericht N. noch als Berufungs- oder
Beschwerdegericht des Amtsgerichts N. N., dem es im Instanzen-
wege nicht mehr vorgesetzt ist, fungiren, oder diesem Gericht
Strafsachen zur Verhandlung und Entscheidung überweisen
könnte, wenn nicht durch Gesetz eine solche „Uebergangs-
zuständigkeit“ geschaffen wurde.
Die Regel, dass eine Aenderung der Umstände, die die
Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründeten, nach ein-
getretener Rechtshängigkeit die Zuständigkeit nicht mehr be: