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seitigt, bleibt in Geltung. Das Landgericht über N. N. würde
z. B. als Landgericht des Wohnsitzes zuständig geblieben sein,
auch wenn die Angeschuldigten nach Erhebung der Klage
ihren Wohnsitz gewechselt hätten, aber dieses Landgericht ist
seit dem 1. Oktober nicht mehr das Landgericht N., sondern
Bochum, das das Landgericht N. für den Bezirk N.N. fort-
setzt. Es ist, nur mit der Beschränkung auf den Bezirk N. N.,
ebenso an dessen Stelle getreten, wie am 1. Oktober 1879 die
neuen Gerichte an die Stelle der aufgehobenen. Ohne Aenderung
bezw. theilweise Aufhebung der bestehenden Gerichte lassen
sich neue Gerichte jetzt nicht mehr errichten. Zu sagen, das
Landgericht N. sei nach dem 1. Oktober 1892 dasselbe geblieben
und desshalb nach wie vor zuständig für die einmal bei ihm
anhängig gewesenen Sachen, ist ein Operiren mit dem, dem
unwesentlichen Sitz des Gerichts entnommenen Namen des Ge-
richts, statt mit seiner aus dem Umfang seines Bezirks sich
ergebenden sachlichen Bedeutung. Das Landgericht N. war
bis zum 1. Oktober das für den Bezirk N. N. zuständige, dem
dortigen Amtsgericht im Instanzenzuge vorgesetzte Gericht und
das ist es nach dem 1. Oktober 1892 nicht mehr.* —
Ein einschlägiges Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ist,
soweit das Ergebniss meiner Erkundigungen reicht, nicht vor-
gekommen.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich wohl zur Genüge, dass
das Hauptgewicht darauf zu legen ist, ob der $ 235 Nr. 2 C.-P.-O.
sedes materiae oder aber unanwendbar sei. Ich bezweifle nicht,
dass die keinerlei Beschränkungen enthaltenden Gesetze von den
Gerichten allgemein dahin, dass sämmtliche anhängige Rechts-
sachen unverzüglich auf die neuen Gerichte (unter Fortbestehen
der Wirkungen der Rechtshängigkeit) übergehen müssten, ange-
wendet sein würden, wenn man nicht geglaubt hätte, auf jenen