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dass die Anwaltskosten durch die Abgabe der anhängigen Sachen
vermehrt würden,
andererseits:
dass das neue Landgericht von Anfang an volle Arbeit haben
müsse,
kommen für die Rechtsfrage nicht in Betracht; es handelt sich
dabei um ungewöhnliche Folgen einer ungewöhnlichen Gesetz-
gebungshandlung.
Ich spreche nun, wenngleich die Zahl der Gegner erdrückend
gross ist, meine Ansicht dahin aus, dass vielleicht nie einem un-
schuldigeren Gesetzesparagraphen eine schwerer wiegende An-
wendung gegeben worden, als die des $ 235 Nr. 2 O.-P.-O. auf
die Frage nach den prozessrechtlichen Wirkungen einer Aenderung
der Gerichtsterritorien. An diese Anwendung ist nicht gedacht
worden bei der Abfassung des Gesetzes:
„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit
der Streitsache begründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer
Partei die Streitsache anderweitig anhängig gemacht wird,
so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit er-
heben;
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Ver-
änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt;“
das geben meine (Giegner zu, und müssen es zugeben, da die
Motive (Hann Mot. zur C.-P.-O., S. 259) in dieser Hinsicht
nur sagen:
„Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine
Veränderung der sie begründenden Umstände (Minderung des
Werths des Streitgegenstandes, Wechsel des Wohnsitzes u. s. w.)
nicht berührt“,
und in keinem der vielen Kommentare zur deutschen O.-P.-O.
von einem anderen Sinne jener Gesetzesbestimmungen die Rede ist.