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Ganz ähnlich läutete z. B. der Entwurf einer Prozess-Ordnung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den preussischen Staat,
Berlin 1864:
„Sg 226. Durch die Zustellung der Klage wird die Rechts-
hängigkeit begründet;
8 227. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. die Sache kann nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht
werden,
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts dauert auch bei solchen
Veränderungen fort, welche, wenn sie vor der Zustellung
der Klage eingetreten wären, die Zuständigkeit des Prozess-
gerichts ausgeschlossen haben würden;“
and die Motive dieses Entwurfs lauteten (S. 51): „Die Ziffern 1, 2
harmoniren mit dem, geltenden Rechte.“
Das geltende Recht in ‚Preussen war nach 8 48 der alten
Preuss. Allg. Ger.-Ordnung Th. I Tit. 7, dass durch die gehörig
erlassene und richtig insinuirte Vorladung
„entsteht die Rechtshängigkeit (Litis pendenz) der Sache, welche
verursacht, dass eine nachher mit dem Vorgeladenen sich
ereignende Veränderung auf den Gerichtsstand keinen Ein-
fluss hat.“
Zur Zeit der Geltung dieses Rechts, insbesondere der grossen
Neugestaltung der preussischen Gerichte durch die Verordnung
vom 2. Januar 1849 und das Gesetz vom 26. April 1851, eben
so aber später bei den nach 1879 vielfach erfolgten Veränderungen
der preussischen Amtsgerichtsbezirke ist es nicht zweifelhaft
geworden, dass ebenso wie z. B. die anhängigen Vormundschafts-
sachen auch die anhängigen Civilprozesssachen in der Lage, in
welcher sie sich befanden, an die neuen Gerichte übergingen. —
Es ist nicht nothwendig für die Anwendbarkeit einer Gesetzes-
bestimmung, dass bei dem Erlasse .des Gesetzes an den ganzen
‘Umfang jener Anwendbarkeit gedacht worden sei. Eben so wenig
hat derjenige, welcher die Nichtanwendbarkeit einer in allgemeinen