Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 235 — 
Ganz ähnlich läutete z. B. der Entwurf einer Prozess-Ordnung 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den preussischen Staat, 
Berlin 1864: 
„Sg 226. Durch die Zustellung der Klage wird die Rechts- 
hängigkeit begründet; 
8 227. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 
1. die Sache kann nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht 
werden, 
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts dauert auch bei solchen 
Veränderungen fort, welche, wenn sie vor der Zustellung 
der Klage eingetreten wären, die Zuständigkeit des Prozess- 
gerichts ausgeschlossen haben würden;“ 
and die Motive dieses Entwurfs lauteten (S. 51): „Die Ziffern 1, 2 
harmoniren mit dem, geltenden Rechte.“ 
Das geltende Recht in ‚Preussen war nach 8 48 der alten 
Preuss. Allg. Ger.-Ordnung Th. I Tit. 7, dass durch die gehörig 
erlassene und richtig insinuirte Vorladung 
„entsteht die Rechtshängigkeit (Litis pendenz) der Sache, welche 
verursacht, dass eine nachher mit dem Vorgeladenen sich 
ereignende Veränderung auf den Gerichtsstand keinen Ein- 
fluss hat.“ 
Zur Zeit der Geltung dieses Rechts, insbesondere der grossen 
Neugestaltung der preussischen Gerichte durch die Verordnung 
vom 2. Januar 1849 und das Gesetz vom 26. April 1851, eben 
so aber später bei den nach 1879 vielfach erfolgten Veränderungen 
der preussischen Amtsgerichtsbezirke ist es nicht zweifelhaft 
geworden, dass ebenso wie z. B. die anhängigen Vormundschafts- 
sachen auch die anhängigen Civilprozesssachen in der Lage, in 
welcher sie sich befanden, an die neuen Gerichte übergingen. — 
Es ist nicht nothwendig für die Anwendbarkeit einer Gesetzes- 
bestimmung, dass bei dem Erlasse .des Gesetzes an den ganzen 
‘Umfang jener Anwendbarkeit gedacht worden sei. Eben so wenig 
hat derjenige, welcher die Nichtanwendbarkeit einer in allgemeinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.