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Ausdrücken gefassten Gesetzesbestimmung behauptet, den Beweis
zu führen, dass die Nichtanwendbarkeit vom Gesetzgeber erwogen
worden sei, sondern es genügt, zu zeigen, dass nach den Denk-
gesetzen des menschlichen Verstandes, welchen das Gesetzgebungs-
werk unterworfen gewesen ist, die Gesetzesbestimmung sedes
materiae nicht hat sein können. Als man zur Fassung des $ 235
im zweiten Buche .der C.-P.-O. überging, war das Denken darauf
gerichtet, unter den Folgen der Rechtshängigkeit festzusetzen,
dass für die Frage, ob der Gerichtsstand in concreto begründet
sei, die Umstände entscheiden sollten, welche zur Zeit der Klage-
erhebung da waren, und dass, wenn hiernach der Gerichtsstand
begründet gewesen, der Beklagte hinsichtlich dieses Rechtsstreits
dem Prozessgerichte unterworfen bleiben, der Kläger folgen
müsse und ohne mittels der exceptio litis pendentis geschlagen zu
werden, den Rechtsstreit nicht mehr anderweitig anhängig machen
könne, das Prozessgericht das allein zur Jurisdiktion berechtigte
bleibe, wenn auch Umstände einträten, welche seiner anfänglichen
Zuständigkeit entgegengestanden hätten. Vorausgesetzt wurde
also der Begriff des Gerichtsstandes und der Begründung desselben
durch die im Gerichtsverfassungsgesetze und in der O©.-P.-O. ein-
zeln angegebenen Umstände, — vorausgesetzt insbesondere also
der Inhalt des zweiten und dritten Titels des ersten Abschnitts
des ersten Buches der C.-P.-O. „Gerichtsstand“ und „Verein-
barung über die Zuständigkeit der Gerichte.“ Diese beiden Titel
setzen begrifflich wiederum voraus „das Gericht“. Der Gerichts-
stand ist also das bereits vom denkenden Verstande Konstruirte,
— nennen wir es den Sockel des Gebäudes, mit welchem ich das
Gesetzgebungswerk der O.-P.-O. vergleichen will, und er ruht
bereits auf dem Fundamente: „Gerichte“. Desshalb kann der
8 235 nicht bestimmen, welche Wirkungen es habe, dass die
Gerichte geändert werden. Denn er hat den territorialen Be-
stand der Gerichte bereits zur fundamentalen Voraussetzung. —
Die Konkordanz zwischen Reichsrecht und Landesrecht aber