— 233 —
Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen auf die
zum 1. Oktober 1892 durchzuführende Neugestaltung der Amts-
gerichts- und Landgerichtsbezirke war eine komplicirte. Die
Justizverwaltung hat die Grundsätze der Succession und Prädesti-
nirung, nach welchen ein kombinirtes Zusammenwirken der ver-
schiedenen alten Behörden sich als Auskunftsmittel dargeboten
baben würde, fern gewiesen und ausnahmsweise die gesetzlichen
Funktionen anderen Beamten übertragen, namentlich dem Präsi-
denten des Oberlandesgerichts die im $ 35 Absatz 2 des Aus-
führungs-Gesetzes dem Amtsrichter auferlegte Bestimmung. Von
materiell-rechtlicher Bedeutung sind diese Angelegenheiten wohl
nicht; ich ziehe vor, nur noch zu berühren, wie die Praxis sich
gestellt hat zu dem preussischen Gesetze vom 4. Juni 1856 be-
treffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflicht-
theilsberechnung in der Provinz Westfalen (G.-S. S. 550), nach-
dem durch die Gesetzgebung mit dem 1. Oktober 1879 die „Kreis-
gerichtsdirektoren“ in Wegfall gekommen waren. Jenes Gesetz
bestimmte in den $$ 4 bis 7: Streitigkeiten über die Feststellung
des Taxwerthes der Landgüter seien durch Schiedsrichter zu ent-
scheiden; jede Partei wähle einen Schiedsrichter, der für den
Fall, dass diese in ihrem Ausspruche nicht übereinstimmen, zu
bestellende Obmann werde von dem Kreisgerichtsdirektor be-
stimmt. Die Praxis hat — laut noch in neuerer Zeit ergangener
Urtheile des Landgerichts M. — dem Kreisgerichtsdirektor den
Landgerichtspräsidenten substituirt, weil die Landgerichte an
die Stelle der früheren Kreisgerichte gesetzt worden sind, — ab-
weichend von der in HARTMANN „die Landgüter-Ordnung für die
Provinz Westfalen“ (Paderborn 1882) S. 50 vertretenen Ansicht:
an die Stelle des & 7 seien die Vorschriften der O©.-P.-O. über
das schiedsrichterliche Verfahren getreten, — nur werde $ 7
Abs. 3: dass Schiedsrichter und Obmann mit Gütern gleicher
Kategorie — bei Rittergütern im Regierungsbezirke, bei anderen
Gütern im Kreise — angesessen sein müssen, noch für gültig