Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen auf die 
zum 1. Oktober 1892 durchzuführende Neugestaltung der Amts- 
gerichts- und Landgerichtsbezirke war eine komplicirte. Die 
Justizverwaltung hat die Grundsätze der Succession und Prädesti- 
nirung, nach welchen ein kombinirtes Zusammenwirken der ver- 
schiedenen alten Behörden sich als Auskunftsmittel dargeboten 
baben würde, fern gewiesen und ausnahmsweise die gesetzlichen 
Funktionen anderen Beamten übertragen, namentlich dem Präsi- 
denten des Oberlandesgerichts die im $ 35 Absatz 2 des Aus- 
führungs-Gesetzes dem Amtsrichter auferlegte Bestimmung. Von 
materiell-rechtlicher Bedeutung sind diese Angelegenheiten wohl 
nicht; ich ziehe vor, nur noch zu berühren, wie die Praxis sich 
gestellt hat zu dem preussischen Gesetze vom 4. Juni 1856 be- 
treffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflicht- 
theilsberechnung in der Provinz Westfalen (G.-S. S. 550), nach- 
dem durch die Gesetzgebung mit dem 1. Oktober 1879 die „Kreis- 
gerichtsdirektoren“ in Wegfall gekommen waren. Jenes Gesetz 
bestimmte in den $$ 4 bis 7: Streitigkeiten über die Feststellung 
des Taxwerthes der Landgüter seien durch Schiedsrichter zu ent- 
scheiden; jede Partei wähle einen Schiedsrichter, der für den 
Fall, dass diese in ihrem Ausspruche nicht übereinstimmen, zu 
bestellende Obmann werde von dem Kreisgerichtsdirektor be- 
stimmt. Die Praxis hat — laut noch in neuerer Zeit ergangener 
Urtheile des Landgerichts M. — dem Kreisgerichtsdirektor den 
Landgerichtspräsidenten substituirt, weil die Landgerichte an 
die Stelle der früheren Kreisgerichte gesetzt worden sind, — ab- 
weichend von der in HARTMANN „die Landgüter-Ordnung für die 
Provinz Westfalen“ (Paderborn 1882) S. 50 vertretenen Ansicht: 
an die Stelle des & 7 seien die Vorschriften der O©.-P.-O. über 
das schiedsrichterliche Verfahren getreten, — nur werde $ 7 
Abs. 3: dass Schiedsrichter und Obmann mit Gütern gleicher 
Kategorie — bei Rittergütern im Regierungsbezirke, bei anderen 
Gütern im Kreise — angesessen sein müssen, noch für gültig
	        
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