Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zu erachten sein, da solcher nicht das Verfahren, sondern die 
Qualifikation der Schiedsrichter betreffe. 
Einer Substituirung der Landgerichtspräsidenten trete ich 
nicht bei; die Kreisgerichtsdirektoren waren gemeint in ihrer 
Eigenschaft als Vorstände der Gerichte, deren „Jurisdiktions- 
bezirk sich der Kreiseintheilung möglichst anschliessen sollte“ 
(8 19 der V. vom 2. Januar 1849, G.-S., 8. 1); aber auch ab- 
gesehen hiervon folgt meines Erachtens daraus, dass die Juris- 
diktion der Kreisgerichte auf die Landgerichte überging, eine ge- 
setzliche Succession der Landgerichtspräsidenten in ein durch 
Spezialgesetz den Kreisgerichtsdirektoren beigelegtes Recht keines- 
wegs. 
De lege ferenda ist nichts zu erörtern. Für das praktische 
Bedürfniss würde Alles geordnet sein, wenn veranlasst würde, 
dass das Reichsgericht zu entscheiden hat: ob der $ 235 Nr. 2 
der C.-P.-O. anwendbar sei auf den Fall einer Aenderung der 
Gerichtsterritorien. Nicht wie, sondern dass diese Frage end- 
gültig entschieden werde, erschien mir als wichtig genug, um dem 
Archiv für Öffentliches Recht auf eine an mich ergangene An- 
regung diesen Beitrag aus der Praxis zu liefern. Hinsichtlich des 
dritten Falles einer Aenderung der preussischen Landgerichts- 
bezirke: Stendal-Magdeburg — das Gesetz vom 7. April 1885, be- 
treffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Seehausen, die Ver- 
einigung des Amtsgerichtsbezirks Genthin mit dem Landgerichts- 
bezirk Magdeburg und die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken 
G.-S. S. 107 bestimmte über die Aenderung der Landgerichts- 
bezirke: „& 3. Der Amtsgerichtsbezirk Genthin wird, unter Abzwei- 
gung von dem Landgerichtsbezirke Stendal, dem Landgerichts- 
bezirke Magdeburg zugetheilt“ und laut $ 5 trat der $ 3 mit dem 
1. Oktober 1885 in Kraft —, fehlte mir das Material. 
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