Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Rechtshülfe zwischen Civil- und Militärgerichten. 
Von 
Amtsrichter Dr. DeLıus in Hamm. 
I. Für die Seitens der ordentlichen Civilgerichte den Militär- 
gerichten zu leistende Rechtshülfe kommen, je nachdem es sich 
um Gerichte desselben oder verschiedener Bundesstaaten oder um 
Gerichte des Reiches im Verhältniss zu denjenigen der Einzel- 
staaten oder endlich um Straf- oder Disciplinar-Sachen u. s. w. 
handelt, verschiedene Vorschriften zur Anwendung. Die Militär- 
strafgerichte ') zerfallen in ordentliche und ausserordentliche Ge- 
richte. 
Zu den ersteren sind zu zählen: 
1. Die Gerichte der Marine. Für dieselben gilt das in 
Preussen geltende Militärstrafprozessrecht. Sie sind Ge- 
richte des Reiches. 
2. Die Gerichte der kaiserlichen Schutztruppe in 
Deutsch-Ostafrika. (Vgl. Gesetz bzw. Verordnung vom 
22. März bezw. 3. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 53 u. 341 ff.) 
Hier gilt dasselbe, wie bei den Marinegerichten. 
3. Die Gerichte des Landheeres. Nach 8 39 Abs. 1 des 
Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 45) 
beschränkt sich die besondere Gerichtsbarkeit über Militär- 
1) Vgl. im Einzelnen: SoLıs, Strafrecht u. Strafprozess. 3. Aufl. 1892.
	        
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