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Rechtshülfe zwischen Civil- und Militärgerichten.
Von
Amtsrichter Dr. DeLıus in Hamm.
I. Für die Seitens der ordentlichen Civilgerichte den Militär-
gerichten zu leistende Rechtshülfe kommen, je nachdem es sich
um Gerichte desselben oder verschiedener Bundesstaaten oder um
Gerichte des Reiches im Verhältniss zu denjenigen der Einzel-
staaten oder endlich um Straf- oder Disciplinar-Sachen u. s. w.
handelt, verschiedene Vorschriften zur Anwendung. Die Militär-
strafgerichte ') zerfallen in ordentliche und ausserordentliche Ge-
richte.
Zu den ersteren sind zu zählen:
1. Die Gerichte der Marine. Für dieselben gilt das in
Preussen geltende Militärstrafprozessrecht. Sie sind Ge-
richte des Reiches.
2. Die Gerichte der kaiserlichen Schutztruppe in
Deutsch-Ostafrika. (Vgl. Gesetz bzw. Verordnung vom
22. März bezw. 3. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 53 u. 341 ff.)
Hier gilt dasselbe, wie bei den Marinegerichten.
3. Die Gerichte des Landheeres. Nach 8 39 Abs. 1 des
Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 45)
beschränkt sich die besondere Gerichtsbarkeit über Militär-
1) Vgl. im Einzelnen: SoLıs, Strafrecht u. Strafprozess. 3. Aufl. 1892.