Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Kriegsgerichte bestellt werden (vgl. Preuss. Gesetz über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851; G.-S. S. 451 ff). Dieselben 
bestehen aus fünf Mitgliedern, von welchen zwei Civilgerichts- 
personen sein müssen. Der Vorstand des Civilgerichts des Ortes 
soll diese bezeichnen (S. 11 a.a. O.). An Orten, wo sich nur 
ein Amtsgericht befindet, wird der Landgerichtspräsident nach 
jetziger Gerichtsverfassung die Bezeichnung zu treffen haben, da 
der Aufsichtsrichter eines Amtsgerichts in Preussen den übrigen 
Amtsrichtern gegenüber keinerlei Befugnisse hat. 
Die Oompetenz der Kriegsgerichte ist auf bestimmte Straf- 
thaten beschränkt ($ 10). 
Ist der Belagerungszustand vom Kaiser erklärt, so sind die 
eingesetzten Kriegsgerichte Gerichte des Reiches. In Bayern gilt 
Art. 68 der Reichs-Verf. nicht. Hier verbleibt es also bei den 
landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Ausnahmegerichte führen 
dort den Namen: „Standrechte“, und sind bayrische Gerichte. 
Indess ist in den übrigen Bundesstaaten die Befugniss der 
Landesstaatsgewalt, Kriegsgerichte oder Standrechte einzusetzen, 
durch Art. 68 a. a. O. nicht aufgehoben. Diese Gerichte sind 
dann Gerichte der betreffenden einzelnen Bundesstaaten. 
Ehrengerichte giebt es nur für Offiziere (nicht auch für 
Sanitätsoffiziere) und zwar im Landheere, in der Marine und der 
kaiserlichen Schutztruppe für Deutschostafrika (vgl. Kabinetsordre 
vom 2. Mai 1874 (Landheer), 2. Nov. 1875 (Marine) und 16. Juni 
1891 (Schutztruppe). Sie sind bei der Marine und Schutztruppe 
Gerichte des Reiches, beim Landheere Gerichte der Bundesstaaten 
und zwar gilt dasselbe wie bei den Militärstrafgerichten. 
A. Strafgerichte: 
a. Rechtshülfe zwischen Gerichten verschiedener Bundes- 
staaten. 
Nach 8 7 des Einf.-Ges. z. G.-V.-G. wird die Militärgerichts- 
barkeit durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt. Die 
erwähnten Militärstrafgerichte gehören nicht zu den ordentlichen
	        
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