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wird in dieser Stelle der Fall betrachtet, wo das Domicil mit
dem Aufenthaltsort nicht zusammenfällt. Das Reisen hat weder
den Verlust des Domicils zur Folge, noch begründet es ein neues
Domicil. Domicil ist vielmehr der Ort, wo man sich aufhält, wenn
man nicht reist, an welches man nach der Reise zurückkehrt,
wo man nicht als Fremder verweilt, sondern zu Hause ist. In
diesem „zu Hause sein‘ liegt beides, was das Domicil ausmacht:
die Wohnung und der auf die Dauer des Aufenthalts gerichtete
Wille. Die Begründung der Staatsangehörigkeit auf das Domicil
steht also keineswegs dem ausgebildeten Völkerverkehre der mo-
dernen Welt und den auf diesem beruhenden Grundsätzen des
modernen Fremdenrechts entgegen. Vorübergehende, wenn auch
lange Abwesenheit, hat den Verlust des Domicils nicht zur Folge,
so wenig, wie ein durch einen einzelnen Zweck bedingter, wenn
auch Jahre lang ausgedehnter, Aufenthalt das Domicil begründet.
Dagegen muss allerdings die dauernde Trennung von dem Boden
der Heimath die Wirkung haben, dass schliesslich auch das Band
der Volksgemeinschaft gelöst wird, wie umgekehrt die dauernde
Niederlassung des Fremden dessen Einbürgerung zur Folge haben
muss.
Ein Gesetz, welches den angegebenen Zusammenhang zwischen
Staatsangehörigkeit und Staatsgebiet zum Ausdruck bringen wollte,
würde also folgende vier Sätze aufstellen müssen:
1. Die nicht vorübergehende, sondern dauernde Niederlassung
im Staatsgebiet hat den Erwerb der Staatsangehörigkeit zur Folge.
2. Eine Naturalisation ohne Niederlassung im Staatsgebiete
ist ausgeschlossen.
3. Die nicht vorübergehende, sondern dauernde Trennung vom
Staatsgebiet hat den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge.
4. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit ohne dauernde Trenn-
ung von dem Staatsgebiete ist nicht möglich.
Vergleichen wir nun dieses ideale Recht mit dem bestehenden
deutschen Reichsrecht, so ergiebt sich, dass der Unterschied beider