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Gerichten, sondern sind reichsgesetzlich theils bestellte, theils zu-
gelassene Sondergerichte, Die Vorschriften des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes über Rechtshülfe (Titel 13 88 157 ff.) finden daher
auf dieselben keine Anwendung. Wie die Motive zum Gerichts-
verfassungsgesetz (vgl. Hann, Materialien S. 107, 316, 1352) er-
geben, so hat man ausdrücklich beabsichtigt, hier nicht Bestim-
mungen über diejenige Rechtshülfe zu treffen, welche von anderen
als den ordentlichen Gerichten gefordert oder anderen als diesen
Gerichten zu gewähren ist. Der 8 2 des Einführungsgesetzes zum
G.-V.-G. setzt dies ausser Zweifel, indem er die Vorschriften des
G.-V.-G. nur auf die ordentliche, streitige Gerichtsbarkeit und
deren Ausübung für anwendbar erklärt. In gleichem Sinn hat
sich auch das Reichsgericht (Entsch. in Strafs., Bd. 19, S. 438)
ausgesprochen. Anderer Ansicht ist das Oberlandesgericht zu
Celle in seinem Beschlusse vom 27. Okt. 1888 (vgl. GOLTDAMMER’s
Archiv, Bd. 37, S. 83), jedoch ohne nähere Angabe von Gründen.
Massgebend ist mithin das jetzt im ganzen Reiche (esetzes-
kraft habende Rechtshülfegesetz vom 21. Juni 1869 (B. G.-Bl.
S. 305)°). 820.a.a.0. bestimmt: „Die Gerichte eines Bundes-
staates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundes-
staaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den
Gerichten des eigenen Staates, insoweit sich nicht aus den 88 21
und 33 ein Anderes ergiebt“. Gemäss $ 37 a.a.O. findet die
Rechtshülfe nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Hand-
lung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört
oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines
Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses
Gericht geltenden Rechte verboten ist. „Ueber die Zulässigkeit
der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülfe und über die
Rechtmässigkeit der Verweigerung derselben wird ausschliesslich
von den Gerichten des Staates, welchen das ersuchte Gericht
®) Vgl. Lasann, Staaterecht des deutschen Reiches, Bd. 2, S. 386.