Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dass im übrigen deutschen Reich dasselbe gilt, wie in Bayern. 
Die Rechtsgültigkeit jener Bestimmung muss bezweifelt werden, 
da die gesetzliche Vorschrift des $ 43 des Rechtshülfegesetzes 
nur durch Reichsgesetz, nicht durch Erklärungen der deutschen 
Bundesregierungen, abgeändert werden kann. 
Nach 8 46 des Rechtshülfegesetzes sind die zwischen einzel- 
nen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen 
Verträge — vgl. JasTRow a. a. OÖ. S. 503 — insoweit in Kraft 
geblieben, als sie mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Wider- 
spruch stehen. 
b) Rechtshülfe zwischen Gerichten des Reiches und derjenigen 
der Bundesstaaten. 
Das Rechtshülfegesetz regelt übrigens nur die Rechtshülfe 
zwischen den Gerichten verschiedener Bundesstaaten. Als be- 
sonderer Bundesstaat ist hier auch das Reichsland Elsass-Loth- 
ringen zu betrachten, dessen Gerichte indess die Bezeichnung 
„Kaiserlich“ führen (vgl. Gesetz vom 11. Dez. 1871; R.-G.-Bl. 
S. 445). Handelt es sich um das Ersuchen eines Gerichts des 
Reiches, z. B. eines Marinegerichts, so findet das Rechtshülfe- 
gesetz keine Anwendung. Es fehlt über die diesbezügliche Rechts- 
hülfe an einer reichsgesetzlichen Vorschrift’). Es liegt nun zwar 
nahe zu sagen, dass die Gerichte des Reiches denjenigen der 
Bundesstaaten in dieser Beziehung vollkommen gleichstehen müss- 
ten. Allein eine Rechtshülfepflicht ist gesetzlich nicht con- 
stituirt. Der 8 20 des Rechtshülfegesetzes bestimmt, dass die 
Gerichte eines Bundesstaates in Strafsachen den Gerichten der 
anderen Bundesstaaten Rechthülfe zu leisten hätten. Von Ge- 
richten des Reichs ist keine Rede. Bei Erlass des Rechtshülfe- 
gesetzes am 21. Juni 1869 gab es noch kein Bundesgericht in 
Strafsachen, an die Marine dachte man offenbar nicht. Ein ge- 
meinschaftliches Gericht in Handelssachen war durch Gesetz vom 
6) Vgl. unten die Gerichte der deutschafrik. Schutztruppe,
	        
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