Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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In Bayern haben sich gemäss Art. 77 des bayrischen Aus- 
führungsgesetzes z. G.-V.-G. bayrische Civil- und Militärgerichte 
gegenseitig Rechtshülfe zu leisten und finden hierbei die 88 158 
bis 160 G.-V.-G. entsprechende Anwendung. Für Preussen be- 
stimmt & 87 des Ausf.-Ges. z. G.-V.-G.: 
„Die Gerichte haben sich in Angelegenheiten, welche zu 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechts- 
hülfe zu leisten. Die Leistung der Rechtshülfe erfolgt unter 
entsprechender Anwendung der 88 158—160, 162, 164, 167 
G.-V.-G. Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandes- 
gerichtes findet in keinem Falle statt.“ 
Die Motive zum 8 87 (vgl. Mot. 8. 84) bemerken: „Die Vor- 
schriften des G.-V.-G. über die Gewährung der Rechtshülfe, in- 
soweit durch dieselbe das Verhältniss zwischen den Gerichten 
desselben Bundesstaates geregelt wird, können in gerichtlichen 
Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehören, also in allen nicht streitigen Rechtssachen 
oder in der zur Zuständigkeit der besonderen Ge- 
richte gehörenden Angelegenheiten zur entsprechenden 
Anwendung gebracht werden.“ 
Es fragt sich nun, ob die Militärgerichte zu diesen „beson- 
deren“ Gerichten gehören. Das Kammergericht hat in seinem 
Beschlusse vom 16. Jan. 1881”) angenommen, dass der & 87 des 
Ausf.-Ges. auf andere, als üie ordentlichen Gerichte sich nicht 
beziehe. Für die Verneinung der Frage könnte auch der & 110 
desselben Gesetzes angeführt werden, welcher bestimmt: „Die 
Gerichtsbarkeit der Disciplinargerichte und der Militärgerichte, 
sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte werden 
von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.“ Ebenso 
erklären die Motive zu Titel 2 des gedachten Gesetzes, die eine 
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sische Civilgerichte von den erwähnten Militärgerichten requirirt, so ist mass- 
gebend 8 87 des Ausf.-Gesetzes zum G.-V.-G. 
?) Vgl. Gerichtssaal, Bd. 33, S. 595.
	        
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