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Zusammenstellung der in Preussen bestehenden besonderen (e-
richte geben, ausdrücklich unter Bezugnahme auf 8 110, die Militär-
und Disciplinargerichte hierbei nicht berücksichtigen zu wollen.
Zutreffend bemerkt jedoch KRONECKER im Gerichtssaal, Bd.33,
S. 589:
„Angesichts des Wortlauts des $ 87, welcher die Disciplinar-
und Militärgerichte von den zur Stellung eines Ersuchens an die
ordentlichen Gerichte befugten Behörden nicht ausnimmt, und
Angesichts des Umstandes, dass auch in den Motiven zu diesem
Paragraphen eine derartige Ausnahme nicht gemacht wird,
erscheint eine einschränkende Auslegung des $ 110 dahin geboten,
dass zwar die vor dem Disciplinargericht und Militärgericht selbst
vorgenommenen Handlungen von den Vorschriften dieses Gesetzes
unberührt bleiben; dagegen die seitens der ordentlichen Gerichte
erfolgende Gewährung von Rechtshülfe gegenüber jenen beson-
deren Gerichtsbehörden den Bestimmungen des Gesetzes und
speziell des & 87 unterworfen ist.“
Dieser Auffassung würde das Kammergericht, wie aus den
Gründen des Beschlusses vom 6. Okt. 1890 (vgl. Jonow-KÜNTZEL,
Entsch. des Kammergerichts, Bd. 10, 8. 8) zu entnehmen ist, bei
einer nochmaligen Beschlussfassung wahrscheinlich beitreten. Es
wird an jenem Orte ausgeführt, „dass aus $ 110 a. a. O. noch
nicht mit absoluter Nothwendigkeit folge, dass für die Rechts-
hülfe, welche die ordentlichen Gerichte den Disciplinar- und Mili-
tärgerichten auf Erfordern zu leisten haben, nicht der 8 87 mass-
gebend sein könne und müsse. Der $ 110 könnte sehr wohl auf das
Verfahren vor den Disciplinargerichten u. s. w. beschränkt werden.
Die preussischen Civilgerichte haben also den preussischen
Militärgerichten nach Massgabe des 8 87 a. a. O. Rechtshülfe zu
leisten. Gleicher Ansicht ist wohl auch JAsTRoOw a.a.0.S. 512,
da er die Disciplinargerichte als unter den $ 87 fallend bezeich-
net, von den Militärgerichten (vgl. $ 110) also nothwendig das-
selbe gelten muss.