Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 250 — 
Zusammenstellung der in Preussen bestehenden besonderen (e- 
richte geben, ausdrücklich unter Bezugnahme auf 8 110, die Militär- 
und Disciplinargerichte hierbei nicht berücksichtigen zu wollen. 
Zutreffend bemerkt jedoch KRONECKER im Gerichtssaal, Bd.33, 
S. 589: 
„Angesichts des Wortlauts des $ 87, welcher die Disciplinar- 
und Militärgerichte von den zur Stellung eines Ersuchens an die 
ordentlichen Gerichte befugten Behörden nicht ausnimmt, und 
Angesichts des Umstandes, dass auch in den Motiven zu diesem 
Paragraphen eine derartige Ausnahme nicht gemacht wird, 
erscheint eine einschränkende Auslegung des $ 110 dahin geboten, 
dass zwar die vor dem Disciplinargericht und Militärgericht selbst 
vorgenommenen Handlungen von den Vorschriften dieses Gesetzes 
unberührt bleiben; dagegen die seitens der ordentlichen Gerichte 
erfolgende Gewährung von Rechtshülfe gegenüber jenen beson- 
deren Gerichtsbehörden den Bestimmungen des Gesetzes und 
speziell des & 87 unterworfen ist.“ 
Dieser Auffassung würde das Kammergericht, wie aus den 
Gründen des Beschlusses vom 6. Okt. 1890 (vgl. Jonow-KÜNTZEL, 
Entsch. des Kammergerichts, Bd. 10, 8. 8) zu entnehmen ist, bei 
einer nochmaligen Beschlussfassung wahrscheinlich beitreten. Es 
wird an jenem Orte ausgeführt, „dass aus $ 110 a. a. O. noch 
nicht mit absoluter Nothwendigkeit folge, dass für die Rechts- 
hülfe, welche die ordentlichen Gerichte den Disciplinar- und Mili- 
tärgerichten auf Erfordern zu leisten haben, nicht der 8 87 mass- 
gebend sein könne und müsse. Der $ 110 könnte sehr wohl auf das 
Verfahren vor den Disciplinargerichten u. s. w. beschränkt werden. 
Die preussischen Civilgerichte haben also den preussischen 
Militärgerichten nach Massgabe des 8 87 a. a. O. Rechtshülfe zu 
leisten. Gleicher Ansicht ist wohl auch JAsTRoOw a.a.0.S. 512, 
da er die Disciplinargerichte als unter den $ 87 fallend bezeich- 
net, von den Militärgerichten (vgl. $ 110) also nothwendig das- 
selbe gelten muss.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.