Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 2535 — 
Unter bestimmten Voraussetzungen (88 39, 40 a. a. O.) steht 
sogar den Militärbefehlshabern die Befugniss zu, die ordent- 
lichen Strafgerichte um Rechtshülfe zu ersuchen. Auf die Ein- 
zelheiten einzugehen, würde hier zu weit führen. Indess mag hier 
erwähnt werden, dass der 8 51 der Militärstrafgerichtsordnung: 
„Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes 
auf Requisition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Be- 
rücksichtigung der Rangverhältnisse des Angeschuldigten (8 46) 
ein Offizier zuzuziehen, insofern dies ohne Schwierigkeit und Kosten- 
aufwand geschehen kann’)* — nur solche Fälle im Auge hat, in 
denen die gesammte Untersuchung im Wege der Rechtshülfe 
von einem Civilgericht geführt wird, nicht solche, in denen es sich 
um Vernehmung eines einzelnen Zeugen über eine bestimmte 
Thatsache handelt (vgl. auch Sons, a. a. O. 8. 225). Im Falle 
des 8 51 genügt die Zuziehung eines Öffiziers, selbst wenn für 
das militärische Untersuchungsgericht deren mehrere erforderlich 
wären ($ 46). Der beisitzende Offizier ist nicht Mitglied des 
Untersuchungsgerichts, denn dieses ist ja durch Richter und Ge- 
richtsschreiber gehörig besetzt. Nach 883 hat der zu einem 
militärischen Untersuchungsgericht commandirte Offizier dahin zu 
sehen, dass die Aussagen genau in das von ihm mit zu unter- 
zeichnende Protokoll aufgenommen werden und dass der Inhalt 
derselben überhaupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt. 
Auch diese Befugniss fehlt selbstverständlich dem Beisitzer 
eines Civiluntersuchungsgerichts. SOLMS, a. a. O. S. 225, findet 
die Aufgabe desselben darin, dem Civilrichter auf Befragen über 
einschlagende militärische Verhältnisse Auskunft zu geben und 
etwaigen Ausschreitungen der zu vernehmenden Militärperson zu 
begegnen und zur Bestrafung zu bringen. Erwägt man nun aber, 
dass dem Civilrichter auch gegenüber Militärpersonen sitzungs- 
®) Der Vorschrift des $ 51 wird also nur dann nachzukommen sein, 
wenn am Orte des Civilgerichts Garnison steht. 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 2. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.