Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ausschliesslich an die Amtsgerichte!?) zu richten, soweit die Militär- 
gerichte die von ihnen zu beschliessende Beschlagnahme und die 
Einziehung der Geldstrafen nicht selbst ausführen können“ 
(Preuss. Kriegsministerialverfügung vom 22. Januar 1892; A.-V.- 
Bl. 8.5). Diese Bestimmung hat der preussische Justizminister 
seinen Gerichten zur Beachtung mitgetheilt“ (Just.-Min.-Bl. 1892 
S. 65); vgl. auch Jastrow, a.a. O. 8. 494ff. Der die Beschlag- 
nahme erbittende Antrag des Militärgerichts bildet den Titel für 
die Massnahmen des Arrestrichters. Er hat demselben ohne weitere 
Nachprüfung Folge zu geben. Zuständig für den Arrestbeschluss 
ist nicht das Amtsgericht der Heimath des Deserteurs, sondern 
gemäss 8 799 C.-P.-O. dasjenige, in dessen Bezirk sich der mit 
Beschlag zu belegende Gegenstand befindet oder bei Forderungen 
der Drittschuldner wohnt (8 24 C.-P.-O.). Der Antrag muss sich 
auf eine ziffermässig bestimmte Summe erstrecken. Für die Voll- 
ziehung des Arrestbefehls hat das Militärgericht zu sorgen, nicht 
das Civilgericht. Früher nahm man an, dass letzteres alles Wei- 
tere von Amtswegen zu veranlassen habe. 
Es fehlt an jeglicher Vorschrift für das Verfahren, wenn das 
Vermögen eines Hochverräthers u. s. w., welcher dem Soldaten- 
stande angehört, mit Beschlag belegt werden .soll (8 93 R.-St.- 
G.-B.; 88 56—61 u. 169 Mil.-St.-G.-B.). Hier erscheint eine 
analoge Anwendung der 88 333—335, 480 der Strafprozessord- 
nung geboten. Die Beschlagnahme selbst hat demnach das Militär- 
gericht auszusprechen, Dieses theilt dann seinen Beschluss der- 
jenigen Behörde, welche für die Einleitung einer Vormundschaft 
über Abwesende zuständig ist — in Preussen das Vormundschafts- 
gericht —, zwecks Einleitung einer Güterpflegschaft mit ($ 334 
Abs. 2 8t.-P.-O.). Diese Pflegschaft ist ohne weitere Nachprü- 
fung seitens der Civilbehörde einzuleiten 1°), 
ı2) In Eisass-Lothringen ist die Requisition an den Ersten Staatsanwalt 
beim Landgerichte zu richten. 
18) Vgl. Deuıus, Beschlagnahme des Vermögens in Goltdammer’s Archiv, 
Bd. 37, S, 118. 
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