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ausschliesslich an die Amtsgerichte!?) zu richten, soweit die Militär-
gerichte die von ihnen zu beschliessende Beschlagnahme und die
Einziehung der Geldstrafen nicht selbst ausführen können“
(Preuss. Kriegsministerialverfügung vom 22. Januar 1892; A.-V.-
Bl. 8.5). Diese Bestimmung hat der preussische Justizminister
seinen Gerichten zur Beachtung mitgetheilt“ (Just.-Min.-Bl. 1892
S. 65); vgl. auch Jastrow, a.a. O. 8. 494ff. Der die Beschlag-
nahme erbittende Antrag des Militärgerichts bildet den Titel für
die Massnahmen des Arrestrichters. Er hat demselben ohne weitere
Nachprüfung Folge zu geben. Zuständig für den Arrestbeschluss
ist nicht das Amtsgericht der Heimath des Deserteurs, sondern
gemäss 8 799 C.-P.-O. dasjenige, in dessen Bezirk sich der mit
Beschlag zu belegende Gegenstand befindet oder bei Forderungen
der Drittschuldner wohnt (8 24 C.-P.-O.). Der Antrag muss sich
auf eine ziffermässig bestimmte Summe erstrecken. Für die Voll-
ziehung des Arrestbefehls hat das Militärgericht zu sorgen, nicht
das Civilgericht. Früher nahm man an, dass letzteres alles Wei-
tere von Amtswegen zu veranlassen habe.
Es fehlt an jeglicher Vorschrift für das Verfahren, wenn das
Vermögen eines Hochverräthers u. s. w., welcher dem Soldaten-
stande angehört, mit Beschlag belegt werden .soll (8 93 R.-St.-
G.-B.; 88 56—61 u. 169 Mil.-St.-G.-B.). Hier erscheint eine
analoge Anwendung der 88 333—335, 480 der Strafprozessord-
nung geboten. Die Beschlagnahme selbst hat demnach das Militär-
gericht auszusprechen, Dieses theilt dann seinen Beschluss der-
jenigen Behörde, welche für die Einleitung einer Vormundschaft
über Abwesende zuständig ist — in Preussen das Vormundschafts-
gericht —, zwecks Einleitung einer Güterpflegschaft mit ($ 334
Abs. 2 8t.-P.-O.). Diese Pflegschaft ist ohne weitere Nachprü-
fung seitens der Civilbehörde einzuleiten 1°),
ı2) In Eisass-Lothringen ist die Requisition an den Ersten Staatsanwalt
beim Landgerichte zu richten.
18) Vgl. Deuıus, Beschlagnahme des Vermögens in Goltdammer’s Archiv,
Bd. 37, S, 118.
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