Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ordnung von 1805, beruht. Im 8 357 der letzteren ist nun be- 
stimmt, dass nahe Angehörige des Angeklagten zwar nicht als 
Beweiszeugen gelten, wohl aber zur näheren Aufklärung der Sache 
vernommen werden können. Sie müssen also aussagen. Ob diese 
Personen zu vereidigen sind, hängt nach $ 358 a.a. OÖ. von dem 
Ermessen des Richters ab. Wenn dieser die Vereidigung für 
erforderlich hält, dann kann er dieselbe auch gemäss 88 312, 337 
a.a. O. erzwingen. 
Bei Ersuchen der Marinegerichte, welche thatsächlich den 
übrigen Militärgerichten gleich stehen, werden die Civilgerichte 
ebenfalls die älteren strafprozessualischen Vorschriften zur An- 
wendung zu bringen haben, wenn auch eine gesetzliche Regelung 
der Rechtshülfe im Allgemeinen nicht, sondern nur hinsichtlich 
der Strafvollstreckung (vgl. 88 z. B. 15 u. 162 des Militärstrafge- 
setzbuches) erfolgt ist. 
B. Was nun die den Ehrengerichten zu leistende 
Rechtshülfe betrifit, so hat der Strafsenat des Kammergerichts 
am 7. Juli 1881 angenommen, dass nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen, wie solche im $ 37 des Gesetzes vom 21. Juni 1869 
zum Ausdruck gebracht seien, die Staatsbehörden verpflichtet 
seien, sich gegenseitig die erforderte Rechtshülfe, insofern die 
vorzunehmende Handlung nicht nach dem für die ersuchte Be- 
hörde geltenden Rechte verboten sei, ohne weitere Prüfung zu 
gewähren (vgl. Gerichtssaal, Bd. 33, S. 597). 
Diese Entscheidung ist unhaltbar. Das Rechtshülfegesetz 
spricht ausdrücklich nur von Gerichten, welche sich in Civil- 
oder Strafsachen Rechtshülfe zu leisten haben. Von „Disci- 
plinar- (ehrengerichtl.) Angelegenheiten“ ist dort nicht die Rede. 
Auch die Staatsverträge zwischen verschiedenen Bundesstaaten, 
welche, soweit es sich um die Rechtshülfe in Sachen der nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit handelt, noch in Kraft sind !*), können 
16, Vgl. Deusus, Rechtshülfeverfahren im Archiv f, bürgerl: Recht, 
Bd. 2, 8. 81.
	        
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