Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wesens zu geniessen, ohne doch an den Bürgerpflichten Theil zu 
nehmen, ja diesen Zustand von Generation zu Generation fortzu- 
setzen!?). Es ist in keiner Weise zuzugeben, dass die beiden Be- 
Bestimmungen, die wir der Kürze halber so formuliren wollen: 
1. kein Fremder kann gegen den Willen der Staatsgewalt 
das Bürgerrecht besitzen, und 
2. kein Fremder kann auch bei noch so langer Fortsetzung 
des Aufenthalts gezwungen werden, die Bürgerpflichten zu 
übernehmen 
einander bedingen, mit einander stehen und fallen. Der erste 
dieser beiden Sätze entspricht dem nationalen Selbstgefühl und 
dem politischem Bedürfniss und ist daher eine vollkommen be- 
rechtigte Ausnahme des Satzes, dass die Einwanderung zur Ein- 
bürgerung führen muss. Der zweite Satz ist principwidrig, weil 
er das normale Verhältniss von Domicil und Staatsangehörigkeit 
ignorirt. Er ist auch moralisch verwerflich, weil er die Entsteh- 
ung eines vaterlandslosen Kosmopolitismus fördert und die sitt- 
lich nothwendige Verbindung von Recht und Pflicht aufhebt. 
Fremde Gesetzgebungen besitzen ein Mittel gegen dauernde 
Niederlassungen im Staatsgebiet ohne Erwerb der Staatsange- 
hörigkeit durch die theils aus alter Zeit beibehaltenen, theils neu 
eingeführten oder weiterentwickelten Bestimmungen über die Be- 
gründung des Indigenats durch die Geburt innerhalb des Staats- 
gebietes?3). 
12) Bei der „Aufnahme“ innerhalb des Reichs, welche nach $ 7 auch 
„nachgesucht“ werden muss, hat diese Beschränkung der Folgen der Nieder- 
lassung keine Bedeutung, weil kraft der Reichsverfassung die wesentlichste 
Bürgerpflicht, die Dienstpflicht im Heere in den Bundesstaaten dieselbe ist 
und dem einen, gemeinsamen Vaterlande gilt. 
13) Kine erschöpfende Zusammenstellung dieser Bestimmungen findet 
sich bei Caun: „Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
Staatsangehörigkeit* 8. 19--28. Es sind zu unterscheiden drei Systeme: 
a) die Geburt im Inlande begründet die Staatsangehörigkeit, 
b) die Geburt im Inlande begründet die Staatsangehörigkeit, wenn nicht
	        
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