_ 14 —
wesens zu geniessen, ohne doch an den Bürgerpflichten Theil zu
nehmen, ja diesen Zustand von Generation zu Generation fortzu-
setzen!?). Es ist in keiner Weise zuzugeben, dass die beiden Be-
Bestimmungen, die wir der Kürze halber so formuliren wollen:
1. kein Fremder kann gegen den Willen der Staatsgewalt
das Bürgerrecht besitzen, und
2. kein Fremder kann auch bei noch so langer Fortsetzung
des Aufenthalts gezwungen werden, die Bürgerpflichten zu
übernehmen
einander bedingen, mit einander stehen und fallen. Der erste
dieser beiden Sätze entspricht dem nationalen Selbstgefühl und
dem politischem Bedürfniss und ist daher eine vollkommen be-
rechtigte Ausnahme des Satzes, dass die Einwanderung zur Ein-
bürgerung führen muss. Der zweite Satz ist principwidrig, weil
er das normale Verhältniss von Domicil und Staatsangehörigkeit
ignorirt. Er ist auch moralisch verwerflich, weil er die Entsteh-
ung eines vaterlandslosen Kosmopolitismus fördert und die sitt-
lich nothwendige Verbindung von Recht und Pflicht aufhebt.
Fremde Gesetzgebungen besitzen ein Mittel gegen dauernde
Niederlassungen im Staatsgebiet ohne Erwerb der Staatsange-
hörigkeit durch die theils aus alter Zeit beibehaltenen, theils neu
eingeführten oder weiterentwickelten Bestimmungen über die Be-
gründung des Indigenats durch die Geburt innerhalb des Staats-
gebietes?3).
12) Bei der „Aufnahme“ innerhalb des Reichs, welche nach $ 7 auch
„nachgesucht“ werden muss, hat diese Beschränkung der Folgen der Nieder-
lassung keine Bedeutung, weil kraft der Reichsverfassung die wesentlichste
Bürgerpflicht, die Dienstpflicht im Heere in den Bundesstaaten dieselbe ist
und dem einen, gemeinsamen Vaterlande gilt.
13) Kine erschöpfende Zusammenstellung dieser Bestimmungen findet
sich bei Caun: „Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Staatsangehörigkeit* 8. 19--28. Es sind zu unterscheiden drei Systeme:
a) die Geburt im Inlande begründet die Staatsangehörigkeit,
b) die Geburt im Inlande begründet die Staatsangehörigkeit, wenn nicht