Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zu Recht, wie HuE DE GrAIs, Handbuch der preuss. Verwaltung 
S. 130, Joun in Holtzendorf’s Rechts-Lexicon Bd. 1, S. 603 und 
JASTROW a. a. O. 8. 514 bezeugen.“ 
Die Kabinetsordre vom 2. Mai 1874 ist auch bei den sächsischen 
und württembergischen Truppen und in Bayern durch Verordnung 
vom 31. Aug. 1874 (Bayr. Mil.-Verordnungsblatt S. 253) ein- 
geführt. 
Gegenüber den bayerischen Ehrenräthen haben die ordent- 
lichen Civilgerichte in den übrigen Theilen des Reiches keine 
gesetzlich begründete Pflicht zur Leistung der Rechtshülfe. Mit 
Rücksicht auf das bundesstaatliche Verhältniss wird man aber 
z. B. der preuss. Landesjustizverwaltung das Recht nicht bestreiten 
können, die Erledigung von Ersuchen z. B. bayrischer Ehrenräthe 
durch die ihr unterstellten Gerichte anzuordnen. 
Beschwerden gegen Civilgerichte z. B. wegen verweigerter 
Rechtshülfe werden im Aufsichtswege, nicht im Instanzenzuge 
der Gerichte entschieden; dies gilt auch für den Bereich der 
Verordnung vom 20. Juli 1843. 
Die Bestimmungen über die Ehrengerichte der Marine und 
deutsch-ostafrikanischen Schutztruppe, welche mit der Kabinets- 
ordre vom 2. Mai 1874 ziemlich gleichlautend sind, beruhen auf 
kaiserlicher Verordnung, nicht auf gesetzlicher Grundlage. Die 
Civilgerichte zwingt mithin eine gesetzliche Vorschrift zur Leistung 
der Rechtshülfe nicht. 
Ueber die Kosten der Rechtshülfe ist nichts im Gesetz be- 
stimmt. 8 19 des Preuss. Ausf. z. Ger.-Kosten-Gesetze ist nicht 
anwendbar, weil der Ehrenrath kein „Gericht“ ist. Die Be- 
stimmungen der Regierung bezüglich der Kosten sind daher zu 
beohachten. In der Praxis wird ebenso verfahren, wie bei Re- 
quisitionen der Militärstrafgerichte (s. oben). 
Handelt es sich um Rechtshülfe preussischer Gerichte gegen- 
über preussischen Ehrenräthen, so kann $ 87 des Ausführungs- 
gesetzes nicht zur Anwendung kommen, weil der Ehrenrath eben
	        
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