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zu Recht, wie HuE DE GrAIs, Handbuch der preuss. Verwaltung
S. 130, Joun in Holtzendorf’s Rechts-Lexicon Bd. 1, S. 603 und
JASTROW a. a. O. 8. 514 bezeugen.“
Die Kabinetsordre vom 2. Mai 1874 ist auch bei den sächsischen
und württembergischen Truppen und in Bayern durch Verordnung
vom 31. Aug. 1874 (Bayr. Mil.-Verordnungsblatt S. 253) ein-
geführt.
Gegenüber den bayerischen Ehrenräthen haben die ordent-
lichen Civilgerichte in den übrigen Theilen des Reiches keine
gesetzlich begründete Pflicht zur Leistung der Rechtshülfe. Mit
Rücksicht auf das bundesstaatliche Verhältniss wird man aber
z. B. der preuss. Landesjustizverwaltung das Recht nicht bestreiten
können, die Erledigung von Ersuchen z. B. bayrischer Ehrenräthe
durch die ihr unterstellten Gerichte anzuordnen.
Beschwerden gegen Civilgerichte z. B. wegen verweigerter
Rechtshülfe werden im Aufsichtswege, nicht im Instanzenzuge
der Gerichte entschieden; dies gilt auch für den Bereich der
Verordnung vom 20. Juli 1843.
Die Bestimmungen über die Ehrengerichte der Marine und
deutsch-ostafrikanischen Schutztruppe, welche mit der Kabinets-
ordre vom 2. Mai 1874 ziemlich gleichlautend sind, beruhen auf
kaiserlicher Verordnung, nicht auf gesetzlicher Grundlage. Die
Civilgerichte zwingt mithin eine gesetzliche Vorschrift zur Leistung
der Rechtshülfe nicht.
Ueber die Kosten der Rechtshülfe ist nichts im Gesetz be-
stimmt. 8 19 des Preuss. Ausf. z. Ger.-Kosten-Gesetze ist nicht
anwendbar, weil der Ehrenrath kein „Gericht“ ist. Die Be-
stimmungen der Regierung bezüglich der Kosten sind daher zu
beohachten. In der Praxis wird ebenso verfahren, wie bei Re-
quisitionen der Militärstrafgerichte (s. oben).
Handelt es sich um Rechtshülfe preussischer Gerichte gegen-
über preussischen Ehrenräthen, so kann $ 87 des Ausführungs-
gesetzes nicht zur Anwendung kommen, weil der Ehrenrath eben