Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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die Ungehorsamsstrafen verhängen (Art. 151). In der preussischen 
Militärstrafgerichtsordnung fehlt eine ausdrückliche Bestimmung. 
Dass die „Militärgerichte an sich befugt sind, Civilpersonen 
als Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und zu vereiden, 
ist nicht zweifelhaft. Es folgt dies insbesondere aus $ 279 Abs. 2 
M.-St.-G.-O., nach welchen Zeugen und Sachverständige vom Civil- 
stande auf Verlangen Gebühren u. s. w. nach den bei den Civil- 
gerichten geltenden Grundsätzen erhalten. 
Was geschieht nun aber, wenn die ordnungsmässig vom Militär- 
gericht geladenen Zeugen und Sachverständigen nicht erscheinen 
oder ihre Aussage ohne Grund verweigern? SoLMs a. a. O. 
S. 206, meint, dass diesfalls die Polizeibehörde oder das Civil- 
gericht um Sistirung der Zeugen zu einem neuen Termine zu 
ersuchen sei. Andere glauben, dass das zuständige Amtsgericht 
auf Ersuchen des Militärgerichts die Person vor das letztere laden 
müsse und eventuell Strafen zu verhängen habe. Bei den Militär- 
gerichten ist meistentheils die Ansicht vertreten, dass ihnen gegen- 
über Civilpersonen keine Zwangsbefugnisse zuständen. Sie requi- 
riren desshalb jedesmal das zuständige Amtsgericht um Ver- 
nehmung der betreffenden Personen. 
Nach 8 40 des Rechtshülfegesetzes, welches ja auch für die 
„besonderen“ Gerichte massgebend ist, ist jeder Deutsche ver- 
pfliehtet, auf Anordnung des Strafgerichts vor demselben zum 
Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn 
er einem anderen Bundesstaate angehört. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung auf Personen, welche nach dem am Wohnsitze 
derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor 
‘Gericht zu erscheinen oder in der betrefienden Sache Zeugniss 
abzulegen. 
Es hat also jede Civilperson, von den erwähnten Ausnahmen 
abgesehen, der Ladung eines deutschen Militärstrafgerichts Folge 
zu leisten. Man wird auch annehmen müssen, dass das Erscheinen 
vor demselben durch Ersuchen der zuständigen Civilbehörden
	        
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