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handels manches anders verhält, als die landläufige Meinung zu Ungunsten
des Buchhandels darzustellen liebt.“ Auf eingehende Kenntnisse der Ge-
schichte seines Gewerbes gestützt, zeigt er in grossen Zügen die Entwicke-
lung des Verlagsrechts und führt den Nachweis, dass das geltende Recht
sich seines bisherigen Gewerbeschutzcharakters entäussert und an Stelle
eines Buchhändlerrechts das ausschliessliche Autorrecht geschaffen habe. Er
spricht die Hoffnung aus, dass rechtswissenschaftliche Untersuchungen durch
eine schärfere Scheidung der im Begriffe des Autorrechts vereinigten, aber
verschiedengearteten Rechtsbegriffe allmählich einen gesetzlichen Zustand
herbeiführen werden, welcher unter Befreiung von dem Uebergewicht des
Verfasserrechts ein suum cuique für Autor und Verleger darstelle.
Obige Wünsche nach juristischen Arbeiten, welche die feinen Formen
dieser Rechtsmaterie genauer erfassen und dem Verständniss der Praxis
näher zu bringen im Stande sind, beginnen sich bereits mit dem Werke
zu erfüllen, welches hier an zweiter Stelle besprochen werden soll.
Die Arbeit ScHEELE’s gehört zu den erfreulichsten Erscheinungen der
Kommentarliteratur. Wie sie durch ihre Druckweise schon äusserlich einen
ansprechenden und übersichtlichen Eindruck macht, so ruft sie beim näheren
Studium durch ihre geschickte Art und Weise des Aufbaues der Erläute-
rungen die angenehme Empfindung wach, welche gutgegliederte Literatur-
werke auf den nach ihrem Genusse und nach eindringenderer Erkenntniss
Strebenden schnell hervorzubringen pflegen. Die Erläuterung der Ge-
setzesparagraphen beginnt mit einem wörtlichen Abdruck der zugehörigen
Stellen aus den Motiven; die dann folgenden Bemerkungen des Verf. geben
uns zuerst ein Bild von der Entwickelungsgeschichte des Gesetzes; darauf folgt
unter ausgiebiger Benutzung von Präjudicien und Literatur die eigentliche
Auslegung des Gesetzestextes. Auch die fremdländische Literatur und Ge-
setzgebung ist, soweit sie zur Erklärung des deutschen Rechtes geeignet
erschien, herangezogen. Besonders werthvoll für die Praxis ist die Berück-
sichtigung der vom Deutschen Reiche abgeschlossenen Literaturverträge,
naamentlich auch des für den deutschen Buchhandel so bedeutsamen Ueber-
einkommens mit den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Die tüchtige
Arbeit ScHEELE’s wird gewiss einen dauernden Platz in der Wissenschaft des
Urheberrechts gewinnen, da sie nicht zu den Kommentaren gehört, welche
man nur nachschlägt, sondern die man wirklich liest und studirt.
Leipzig. Dr. G. Maas.
Ch. Finger, Das Reichsgesetz betreffend den Markenschutz
vom 80, November 1874, erläutert unter Berücksichtigung der Praxis
des Reichs-Oberhandelsgerichts und des Reichsgerichts. Strassburger
Druckerei und Verlagsanstalt, vorm. R. Schultz & Co. 1891. 144 S.
Dr. Ludwig Lass, Assessor, Privatdocent an der Univ. Marburg. Rechts-
grundsätze des Reichgerichts und anderer höherer