Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zur Voraussetzung eines Rechtsgeschäfts zu: machen und die Aus- 
führung dieser Absicht für unerheblich zu erklären. Einer solchen 
Auslegung würde auch die Forderung desselben Satzes wider- 
sprechen, dass der Ausländer eine Wohnung oder ein Unterkommen 
finde. Allerdings würde statt „finden“ richtiger gesagt sein „ge- 
funden haben“. Das Finden ist nur ein Moment zwischen dem 
Suchen und dem Gefundenhaben. Jedenfalls thut man den 
Worten des Gesetzes weniger Zwang an, wenn man „finden“ als 
„gefunden haben‘ versteht, als wenn man für „finden“ „suchen“ 
setzt. Dass hier die blosse Absicht oder die Absicht mit der 
Aussicht auf Erreichung derselben genügen solle, ist durch Wort 
und Sinn des Gesetzes ausgeschlossen. Sollte nun die Möglichkeit 
eines Unterkommens gefordert werden, so würde der Gesetzgeber 
Nr. 3 und 4 in einen Satz verbunden haben. Die Naturalisation 
wäre dann bedingt durch die Möglichkeit, am Ort, wo sich der 
Ausländer niederlassen will, ein Unterkommen zu finden und sich 
und die Seinigen zu ernähren. Aus der Trennung der Beding- 
ungen der Wohnung und des gesicherten Unterhalts ergibt sich 
das verschiedene legislative Motiv beider. Hierzu kommt, dass 
auch das Urtheil über die ökonomischen Aussichten der Familie 
in der grossen Mehrzahl der Fälle erst nach der Niederlassung 
derselben möglich ist, und dass das durch den Schlusssatz. des 
S 8 geforderte Gutachten der Gemeindebehörde jeder thatsäch- 
lichen Unterlage entbehren würde, wenn sich dasselbe auf eine 
ortsunbekannte Person beziehen sollte. Daher wird man das 
Wort „niederlassen“ im Sinne der dauernden Fixirung des Auf- 
enthalts zu verstehen haben. So hat auch das ‚wollen‘ seinen 
guten Sinn, weil die Umwandlung des zeitweiligen Aufenthalts 
In einen dauernden, ausschliesslich Sache des Willens ist. Sich 
„niederlassen wollen“ heisst: bleiben wollen, wo man ist. $ 8 
des Gesetzes formulirt also den principiell richtigen Gedanken, 
dass es keinen.Erwerb der Staatsangehörigkeit gibt ohne Nieder- 
lassung im Staatsgebiete. 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. 92
	        
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