Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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von „helfen oder unterstützen“, sondern in der entgegengesetzten Bedeutung 
von „massregeln“ oder dgl. Druck- oder Schreibfehler ist hier ausgeschlossen. 
Wie reimt sich das Alles mit der Amtsmiene eines Autors, der $S. 39 u. A. 
seinen Zeitgenossen den Begriff Wissenschaftlichkeit klar machen will? 
Schmidt-Warneck. 
Dr. Wilhelm Strauss, Die preussische Steuer-Reform und 
ihre geschichtliche Entwickeluug. Berlin. Carl Hey- 
mann’s Verlag. 1893. 
„Um die Steuerreform richtig beurtheilen zu können, ist es nothwendig, 
sich mit der geschichtlichen Entwickelung und den Grundbegriffen des Steuer- 
wesens bekannt zu machen. 
Diesem Bedürfnisse versucht das gegenwärtige Schriftchen Rechnung 
zu tragen. Es wendet sich in kurzer und knapper Form an diejenigen, 
welche sich über die Steuerfrage unterrichten wollen.* 
Vorstehende Worte des Verf. in dem Vorworte zu seinem Buche lassen 
erkennen, dass er das letztere im Wesentlichen als eine Einführung in das 
Studium der drei Steuergesetze, welche im Sommer dieses Jahres in Preussen 
zur Verabschiedung gelangt sind, angesehen wissen wollte. Diesem Zwecke 
diente und dient das Werkchen in hohem Masse. In übersichtlicher und 
klarer Weise werden die steuerlichen Einnahmequellen des Staates und der 
Gemeinden in ihrer geschichtlichen Entwickelung dargestellt, wird die Natur 
der einzelnen Steuern und ihre Bedeutung für Staat und Gemeinde erläutert, 
der Reformplan in seinen wesentlichen Punkten vorgeführt und eingehend 
kritisirt. In dieser Kritik, mit welcher selbständige Reformvorschläge ver- 
bunden sind, dürfte der Hauptwerth des Buches liegen. Denn wenn die 
bezüglichen Ausführungen des Verf. auch, nachdem die Steuervorlagen Ge- 
setz geworden sind, eine augenblickliche Bedeutung nicht haben, so werden 
sie doch für den Steuertheoretiker wie für den Politiker, welche die Steuer- 
fragen beständig verfulgen, von Nutzen sein. Es gilt dies namentlich, soweit 
das Communal-Steuerwesen in Betracht kommt. Denn darüber kann ein 
Zweifel nicht obwalten, dass die Reform der Gemeindebesteuerung durch das 
jetzige Communalabgabengesetz nicht abgeschlossen, sondern erst angebahnt ist. 
Die — nunmehr erfolgte — Regelung des Staatssteuerwesens findet im 
Grossen und Ganzen die Billigung des Verf. Auf seine Andeutung am 
Schlusse des Buches, dass der Staat die Ergänzungssteuer den Gemeinden 
überlassen und dafür eine Erbschaftssteuer einführen möge, soll hier nicht 
weiter eingegangen werden. Bemerkt sei nur, dass eine Erbschaftssteuer für 
Deszendenten mit verhältnissmässig hohem Prozentsatze (2 °/) — denn nur 
eine solche kann bei der Höhe des aufzubringenden Betrages in Frage 
kommen — den sozialpolitischen Bestrebungen, welchen auch der Verf. nach 
Inhalt seines Buches huldigt, direkt entgegenstehen würde, da sie im Wesent- 
lichen eine Belastung des Mittelstandes zur Folge hätte,
	        
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