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von „helfen oder unterstützen“, sondern in der entgegengesetzten Bedeutung
von „massregeln“ oder dgl. Druck- oder Schreibfehler ist hier ausgeschlossen.
Wie reimt sich das Alles mit der Amtsmiene eines Autors, der $S. 39 u. A.
seinen Zeitgenossen den Begriff Wissenschaftlichkeit klar machen will?
Schmidt-Warneck.
Dr. Wilhelm Strauss, Die preussische Steuer-Reform und
ihre geschichtliche Entwickeluug. Berlin. Carl Hey-
mann’s Verlag. 1893.
„Um die Steuerreform richtig beurtheilen zu können, ist es nothwendig,
sich mit der geschichtlichen Entwickelung und den Grundbegriffen des Steuer-
wesens bekannt zu machen.
Diesem Bedürfnisse versucht das gegenwärtige Schriftchen Rechnung
zu tragen. Es wendet sich in kurzer und knapper Form an diejenigen,
welche sich über die Steuerfrage unterrichten wollen.*
Vorstehende Worte des Verf. in dem Vorworte zu seinem Buche lassen
erkennen, dass er das letztere im Wesentlichen als eine Einführung in das
Studium der drei Steuergesetze, welche im Sommer dieses Jahres in Preussen
zur Verabschiedung gelangt sind, angesehen wissen wollte. Diesem Zwecke
diente und dient das Werkchen in hohem Masse. In übersichtlicher und
klarer Weise werden die steuerlichen Einnahmequellen des Staates und der
Gemeinden in ihrer geschichtlichen Entwickelung dargestellt, wird die Natur
der einzelnen Steuern und ihre Bedeutung für Staat und Gemeinde erläutert,
der Reformplan in seinen wesentlichen Punkten vorgeführt und eingehend
kritisirt. In dieser Kritik, mit welcher selbständige Reformvorschläge ver-
bunden sind, dürfte der Hauptwerth des Buches liegen. Denn wenn die
bezüglichen Ausführungen des Verf. auch, nachdem die Steuervorlagen Ge-
setz geworden sind, eine augenblickliche Bedeutung nicht haben, so werden
sie doch für den Steuertheoretiker wie für den Politiker, welche die Steuer-
fragen beständig verfulgen, von Nutzen sein. Es gilt dies namentlich, soweit
das Communal-Steuerwesen in Betracht kommt. Denn darüber kann ein
Zweifel nicht obwalten, dass die Reform der Gemeindebesteuerung durch das
jetzige Communalabgabengesetz nicht abgeschlossen, sondern erst angebahnt ist.
Die — nunmehr erfolgte — Regelung des Staatssteuerwesens findet im
Grossen und Ganzen die Billigung des Verf. Auf seine Andeutung am
Schlusse des Buches, dass der Staat die Ergänzungssteuer den Gemeinden
überlassen und dafür eine Erbschaftssteuer einführen möge, soll hier nicht
weiter eingegangen werden. Bemerkt sei nur, dass eine Erbschaftssteuer für
Deszendenten mit verhältnissmässig hohem Prozentsatze (2 °/) — denn nur
eine solche kann bei der Höhe des aufzubringenden Betrages in Frage
kommen — den sozialpolitischen Bestrebungen, welchen auch der Verf. nach
Inhalt seines Buches huldigt, direkt entgegenstehen würde, da sie im Wesent-
lichen eine Belastung des Mittelstandes zur Folge hätte,