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Das Communalabgabengesetz bekämpft der Verf. in einem erheblichen
Punkte. Er ist ein entschiedener Gegner der Ertragssteuern nicht bloss als
Staats-, sondern auch als Gemeindesteuern, weil er für die Besteuerung allein
den Grundsatz der Leistungsfähigkeit gelten lassen will, welchem die Ertrags-
steuern überall widersprächen. Der auch von dem Verf. als richtig zu-
gegebenen Thatsache, dass einzelne Berufsklassen durch Veranstaltungen und
Aufwendungen der Gemeinde besondere Vortheile hätten, für welche sie
billiger Weise auch vor den anderen Gemeindemitgliedern belastet werden
müssten, will Verf. nur durch das Systen der Gebühren und Beiträge oder
allenfalls an Stelle derselben durch besondere Vorsteuern vom Grund-
besitz und Gewerbebetrieb Rechnung tragen. Er bestreitet aber, dass die
Erhebung von Ertragssteuern ausserdem gerechtfertigt, insbesondere durch
den Grundsatz von „Leistung und Gegenleistung“ geboten sei. Der Verf.
übersieht hierbei, dass die Vortheile der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden
von einzelnen Veranstaltungen der Gemeinde wohl durch Gebühren oder Bei-
träge oder Vorsteuern abgegolten werden können, dass es aber mancherlei
Aufwendungen der Gemeinde giebt, die zwar nicht derart unmittelbar jenen
Klassen von Gemeindemitgliedern zu Gute kommen, dass ihr Betrag einfach
auf dieselben in Form von Gebühren, Beiträgen oder Vorsteuern umzulegen
wäre, die aber dennoch ihnen vor anderen Gemeindemitgliedern zum Vor-
theile gereichen. Es ist auch nicht richtig, dass dieser Vortheil immer, wie
der Verf. meint, in der gesteigerten Einkommensteuer zum Ausdruck kommt.
Die Wertherhöhung eines Grundstücks in Folge von Gemeindeaufwendungen
bedingt nicht immer eine Erhöhung des Einkommens. Allerdings würde die
Heranziehung der Wertherhöhung nicht nothwendig durch Ertragssteuern zu
erfolgen brauchen, sondern könnte etwa in der Form von Umsatzsteuern vom
Grundbesitz geschehen.
Uebrigens lassen die Gemeindeertragssteuern sich nicht allein durch den
Grundsatz von „Leistung und Gegenleistung“ rechtfertigen. Der Verf. übersieht,
dass die Gemeindebesteuerung nicht losgelöst von der Gemeindeverfassung be-
trachtet werden kann. DerS teuerregelung ist die der Gemeindeverfassung durch
die Landgemeinde-Ordnung vorangegangen. In den Land- und Stadtgemeinden
ist dem Grundbesitz (und zum Theil dem Gewerbebetrieb) ein überwiegender
Einfluss in den Gemeindeangelegenheiten eingeräumt. Es ist billig, dass dem
„Ratben“ das „Thaten“ der bevorzugten Klassen entspricht.
Die Gemeindebesteuerung hängt ferner durch die Einkommensteuer mit
den Staatssteuern zusammen. Der Staat hat ein erhebliches Interesse daran,
dass nicht durch zu hohe Belastung der Einkommensteuer durch die Ge-
meinden, welche durch Nichtheranziehung der Realsteuern herbeigeführt
werden könnte, der Ertrag der Staatssteuer gefährdet werde. Ja das eigene
Interesse der Gemeinden führt dahin, dass dieselben nicht durch zu hohe
Zuschläge zur Einkommensteuer ihre zahlungsfähigsten Gemeindemitglieder
aus der Gemeinde treiben. Endlich entspricht sogar die alleinige Heran-