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ziehung des Realbesitzes zu den Gemeindesteuern in vielen Gemeinden, in
denen nämlich die Verhältnisse der Gemeindemitglieder im Wesentlichen
gleichartige sind, den Wünschen und Interessen derselben am besten.
Die Ausführungen des Verf. darüber, dass die Grundsteuer und in
noch höherem Grade die Gebäudesteuer in ihrer jetzigen Gestalt sich als
Gemeindesteuern wenig eignen, sind ohne weiteres zu unterschreiben. Der
Verf. übersieht nur, dass es bei dem jetzt abgeschlossenen Gesetzeswerk
unthunlich war, weitere bis ins Einzelne gehende Vorschriften über die zu-
künftige Gemeindebesteuerung zu geben. Unthunlich, weil eine Einigung
der verschiedenen Anschauungen in den gesetzgebenden Faktoren dann wohl
überhaupt nicht erreicht worden wäre, unthunlich, weil eine weitere Schablo-
nisirung die Gemeinden in ihrer Freiheit zu sehr eingeengt hätte, unthun-
lich endlich, weil es an der nöthigen Erfahrung bezüglich der Wirkung der
einzelnen Steuerlasten auf die verschiedenen Gemeinden fehlte. Wie oben
bereits hervorgehoben und wie der Verf. in seinem Vorworte selbst voraus-
setzt, beginnen wir die Reform des Gemeindeabgabewesens.. Die Er-
fahrungen erst, welche mit dem Communalabgabengesetz werden gemacht
werden, müssen die Grundlage abgeben für ein befriedigendes und gerechtes
Gemeindesteuersystem.
Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Verf. ein Anhänger der Ge-
meinde-Monopole ist. Er verlangt, dass den Gemeinden „der Betrieb gewerb-
licher Unternehmungen zur Förderung des öffentlichen Wohles mit dem
Rechte, gleichartige Privatunternehmungen auszuschliessen,“ gestattet werde.
Wenn ihm auch zuzugeben ist, dass eine Erweiterung der selbständigen
monopolartigen Unternehmungen in Zukunft nicht ausgeschlossen, ja viel-
leicht wünschenswerth ist, so geht seine Forderung doch zu weit. Eine
derart schrankenlose Monopolisirung gewerblicher Unternehmungen durch
die Gemeinde würde einmal zu einer höchst bedenklichen Einengung des
freien Giewerbebetriebes der Gemeindemitglieder, dann aber auch unter Um-
ständen zu einer ungerechtfertigten Vorbelastung der auf die Benutzung der
Monopolanstalt angewiesenen Bürger führen.
Trotz aller Bedenken, die hiernach gegen die Ausführungen des Verf.
erhoben werden können, ist das Buch Allen, die Interese an Steuerfragen
haben, warm zu empfehlen. Krause.
Die Deutsche Kolonialgesetzgebung. Sammlung der auf die deutschen
Schutzgebiete bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und inter-
nationalen Vereinbarungen, mit Bemerkungen und Sachregister. Auf
Grund amtlicher Quellen und zum dienstlichen Gebrauch herausgegeben
von Riebow, Gerichts-Assesor. Berlin. 1893. E. S. Mittler & Sohn.
. 14 Mark. Geb. 16 Mark.
Die vorstehend angekündigte Sammlung der auf die deutschen Schutz-
gebiete bezüglichen Gesetze etc. weist nicht weniger als 265 Nummern auf,