Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Vielleicht wird die An- und Absicht des Verf. klarer und überzeugender 
werden, wenn die Arbeit zuvor in modernes Deutsch übersetzt ist. 
Hannover. Dr. Cohen. 
Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reichs, 
erläutert und mit Nebengesetzen und Ausführungsbestimmungen heraus- 
gegeben von Dr. Robert Piloty, Privatdozent an der Universität 
München. 2 Bände. München 1893. C. H. Beck’sche Verlagsbuch- 
handlung. 
PıLory, der sich mit seinem „Reichsunfallversicherungsrecht“ bereits 
einen ehrenvollen Namen in der Literatur des Arbeiterversicherungsrechts 
erworben hat, seit längerer Zeit die Arbeiterversicherungsgesetze zum Gegen- 
stand besonderer akademischer Vorträge macht und daher als Kenner 
dieses Rechtsgebiets gelten darf, hat sich inhaltlich des Vorworts zu dem 
oben angekündigten Werk die Aufgabe gestellt, „in erster Linie einen Ueber- 
blick über das ganze Rechtsgebiet zu ermöglichen“, und „neben der Er- 
läuterung der einzelnen Paragraphen vor Allem den Zusammenhang der Gesetze 
unter einander und den juristischen Aufbau der ganzen Arbeiterversicherung, 
soweit dies im Rahmen einer Handausgabe möglich ist, klarzulegen.“ 
Die Aufgabe, deren Schwierigkeit kaum überschätzt werden kann, ist 
vom Verf. aufs glänzendste gelöst worden. 
In kurzen Noten erläutert PıLory die einzelnen Gesetzesbestimmungen 
unter beständiger Verweisung auf die analogen Bestimmungen der übrigen 
Versicherungsgesetze und unter ausgiebiger Verwerthung des reichhaltigen 
in Literatur und Praxis bereits erwachsenen Materials. 
Da ein näheres Eingehen auf Detailfragen an dieser Stelle nicht mög- 
lich ist, so mögen nur einige kurze Bemerkungen zur eventuellen Berück- 
sichtigung bei einer späteren Ausgabe gestattet sein. 
Als anfechtbar darf wohl die Ansicht bezeichnet werden, dass Gegen- 
stand der Krankenversicherung „die Krankheit“ (Bd. I, 
S.5, 70), Gegenstand der Altersversicherung „das Greisen- 
alter“ (Bd.I, S.6, 258), Gegenstand der Unfallversicherung 
„Todund Körperverletzung“ als Folge von Betriebsunfällen (Bd. I, 
S. 6) sei; für wesentlich zutreffender halten wir die Formulirung im Band II, 
S.7: „degenstand der (Unfall-) Versicherung sind die Fol- 
gen der Körperverletzung und die Tödtung (richtiger wohl „der“ Tödtung), 
welche der Versicherte durch Betriebsunfall erleidet.“ 
Bei der Definition des Arbeiters („Arbeiter ist, wer seine körperliche 
Arbeitskraft berufsmässig und frei vermiethet* Bd.I, 8.8, 238, Bd. I, S. 6) 
dürfte das Wort „frei“ überflüssig sein, da ja bei den nicht frei, d.h. 
in Folge öffentlichen Zwangs arbeitenden Personen (Bd. II, S.6), z.B. Ge- 
fangenen, Soldaten etc., von einem „Vermiethen“ der Arbeitskraft über- 
haupt nicht gesprochen werden kann.
	        
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