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Mit der Behauptung, dass erst durch den Ablauf der Warte-
zeit die vorher vorhandene Aussicht auf Anwartschaft sich in
Anwartschaft auf Invaliden- oder Altersrente verwandle (Bd.I, S. 267),
scheint uns die Bemerkung kaum vereinbar, dass die einmal entstandene
Anwartschaft den Bestand des Versicherungsverhältnisses auch dann
überdaure, wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist
(Bd. I, S. 288), da hiemit die Existenz der Anwartschaft vor Ablauf
der Wartezeit zugegeben ist.
Der Ausdruck „das Jahresarbeitsverdienst* (Bd. 1, S. 31) beruht wohl
nur auf Versehen, da der Verf. an anderer Stelle (Bd. II, S. 171) sich dem
auch vom Gesetz (Unfallvers.-G. $ 3 Abs. I) adoptirten herrschenden Sprach-
gebrauch anschliesst.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird es sich empfehlen, der
Angabe der Beiträge in den einzelnen Lohnklassen (Bd. I, S. 39) das Wort
„wöchentlich“ beizusetzen; bei Erläuterung der complicirten Begriffs-
bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nach $ 9 Abs. III des Alt.- und Inv.-
V.-G., ebenso bei der Darstellung des Berechnungsverfahrens im Unfallvers.-G.
(Bd. Il, S. 104) wäre die Beifügung eines Zahlenbeispiels für weniger geübte
Leser erwünscht. Endlich mag noch die Zugabe des Haftpflichtgesetzes und
die Erweiterung des etwas stiefmütterlich behandelten Registers in Anregung
gebracht werden.
Von den erwähnten untergeordneten Punkten abgesehen können wir
der Arbeit Pırory's nur Worte der rückhaltslosesten Anerkennung zollen,
Vollständige wissenschaftliche Beherrschung und Durchdringung des Stoffs
verbindet sich in ihr auf das glücklichste mit Berücksichtigung der Bedürf-
nisse der Praxis; trotz sorgfältigster Ausarbeitung des Details sind die lei-
tenden Grundprincipien der erläuterten Gesetze nirgends verwischt, vielmehr
überall klar und anschaulich dargelegt.
München. Amtsrichter Dr. Engelmann.
Handbuch der gesammten Arbeitergesetzgebung des
deutschen Reiches. Systematisch geordnet und herausgegeben
von Dr. jur. K. Görres. Freiburg im Breisgau 1892/3. Herder'sche
Verlagshandlung.
Der Verf. will „das gesammte Material der modernen Arbeitergesetz-
gebung in einer Zusammenstellung und Form bieten, welche das mühsame
und zeitraubende Zusammentragen des Stoffes aus allen möglichen amtlichen
Organen wegfallen lassen.*
Auf selbständige Meinungsäusserung des Verf. ist der Anlage des
Werkes entsprechend natürlich Verzicht geleistet, die kurzen Noten ent-
halten fast nur die Wiedergabe der im Text citirten Gresetzesstellen.
Ganz besonderen Werth für die Praxis verleihen dem GörrEs’schen
Handbuch seine Register: das ausführliche, sorgfältig gearbeitete alphabetische
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