Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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3. Dass die „Auswanderung“, verstanden als die dauerde Auf- 
gabe des Domicils im Staatsgebiete, zum Verlust des Bürgerrechts 
führen muss, ist durch $ 21 des Gesetzes anerkannt. Die Fest- 
stellung der zehnjährigen Frist’®) ist eine Concession an das 
praktische Bedürfniss, welche nicht principwidrig ist. Durch die 
Forderung einer bestimmten Dauer des auswärtigen Aufenthalts 
wird das rechtliche Gewicht der Beziehungen des Bürgers zum 
Vaterlande entschiedener anerkannt, als durch Bestimmungen, 
wie die der code civil, welches jedem „etablissement fait en pays 
etranger sans esprit de retour‘ den Verlust der Staatsangehörig- 
keit zuschreibt. Nicht der blosse Mangel einer Absicht der Heim- 
kehr, sondern nur die thatsächliche und dauernde Trennung vom 
heimischen Boden hat nach deutschem Rechte Ausscheiden aus 
dem Staatsverband zur Folge. Durch die gesetzlichen Bestimm- 
ungen über die Ertheilung der Entlassungsurkunde ist die Ver- 
kürzung der Frist ermöglicht, durch die Schutzmittel gegen den 
Ablauf der Frist und durch die mögliche restitutio in integrum 
sind Härten, welche jede gesetzliche Fixirung einer Zeit mit sich 
bringen kann, ausgeschlossen "?). 
4. Der Satz, dass es keinen Verlust der Staatsangehörigkeit 
gibt ohne Auswanderung, ist durch $18 des Gesetzes anerkannt, 
nach welchem die Entlassungsurkunde unwirksam wird, wenn 
nicht der Entlassene die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate erwirbt oder seinen Wohnsitz ‚ausserhalb des Reichs- 
gebiets‘‘ verlegt. Während aber die Anwendung der positiven 
Bestimmung, dass die Auswanderung zur Ausbürgerung führt, 
16) Dieselbe Frist findet sich schon in der Entscheidung Kaiser Hadrians, 
nach. welcher zehnjähriger Aufenthalt in einer Universitätsstadt die Begründ- 
ung des Domicils für den Studenten zur Folge haben sollte. L. 2 C. X, 89. 
17) Es ist irreführend, wenn man im Falle des $ 21 St.-A-G. von einem 
Verluste der Stsatsangehörigkeit „durch Verjährung“ spricht. Ursache des 
Verlustes ist nicht der Ablauf der Zeit, sondern die Auswanderung, deren 
Begriff durch die zehnjährige Frist näher bestimmt wird.
	        
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