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autant &tudie, plus medite, plus Ecrit que Leibniz. Cet homme fait lui seul
autant d’bonneur & l’Allemagne que Platon, Aristote et Archim&de ensemble
en font & la Gröce.“
Cassel. G. Mollat.
Dr. jur. Walter Schelcher, Kgl. Sächs. Finanzrath, Die Rechtswir-
kungen der Enteignung nach gemeinem und sächsischem
Rechte. Eine systematische Darstellung des materiellen Enteignungs-
rechtes in zwei Theilen: I (1. und 2. Abschnitt) Allgemeine Grund-
lagen, Eigenthumsentziehung und Eigenthumsbeschränkung. II (3. Ab-
schnitt) Entschädigungslehre. Freiberg in Sachsen. Verlag von Craz
und Gerlach (Joh. Stettner) 1893. 520 Druckseiten 8°, Preis M. 9.—.
Im Königreiche Sachsen, wo die sonstige Gesetzgebung im Öffentlichen
wie im bürgerlichen Rechte stets mit der Zeit fortgeschritten, ja in vielen
Beziehungen anderen Staaten mit mustergültigen Neuerungen vorangeschritten
ist, fehlt ein einheitliches Expropriationsgesetz noch heute. Es giebt nur
für einzelne Fälle, in denen sich im Laufe der Zeit das Bedürfniss der Ent-
eignung besonders geltend machte, eine Reihe verschiedener Gesetze und
Verordnungen aus älterer und neuerer Zeit, welche erst insoweit, als sie nach
der Verfassung vom 4. September 1831 ergangen sind, und auch seitdenn
nur in den wesentlichsten Punkten auf derselben Grundlage beruhen, im
Uebrigen aber grosse Mannigfaltigkeit aufweisen. Nimmt man hinzu, dass
sich auch die Wissenschaft diesem Gebiete bis vor Kurzem selten und nur
bruchstückweise widmete, so wird erklärlich, dass die Praxis — ohne leitende
Grundsätze gelassen und meist auf sich selbst angewiesen — vielfach schwankte.
Denn das Heranziehen von Analogieen aus anderen Gesetzen und das beim
Mangel solcher oft erforderlich werdende Zurückgreifen auf die sllen deutschen
Expropriationsgesetzen zu Grunde liegenden allgemeinen Gesichtspunkte giebt
Anlass zu Meinungsverschiedenheiten und Unsicherheiten aller Art.
Unter diesen Umständen wird es allen, welche mit Expropriationen in
Sachsen zu thun haben, sehr willkommen sein, dass der Verfasser die reichen
Erfahrungen, welche er in jahrelanger Praxis bei Enteignungen zu Eisen-
bahnzwecken gesammelt, und die eingehenden wissenschaftlichen Studien, die
er aus solchem Anlasse auf diesem Gebiete unternommen hat, in dem vor-
liegendem Werke systematisch verarbeitet der Oeffentlichkeit übergab. In
Verbindung mit dem zwei Jahre zuvor erschienenen Buche Härk’s über die
Zwangsenteignung nach dem im Königreiche Sachsen geltenden Rechte liefert
die ScHELCHER’sche Arbeit recht werthvolle Unterlagen für den Erlass eines
Sächsischen Expropriationsgesetzes. Aber auch einem künftigen Exproprie-
tionsgesetze für das deutsche Reich ist dadurch gut vorgearbeitet worden.
Denn der Verfasser Hat nicht nur alle wesentlichen Bestimmungen der Preus-
sischen und Beichs-Expropriationsgesetze und sämmtliche einschlagenden
Erkenntnisse des Reichsgerichtes berücksichtigt, sondern auch — und zwar