Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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in erster Linie und allenthalben als Ausgangspunkt — diejenigen Grundsätze 
entwickelt, welche allen deutschen Expropriationsbestimmungen gemeinsam 
sind (das sogen. gemeine deutsche Expropriationsrecht!). 
Ein eingehendes Studium dieses Werkes ergiebt, - dass der Verfasser 
sozusagen alle Winkel ausgekehrt und unter ausgiebigster Benutzung aller 
vorhandenen Litteratur und zugänglichen Vorentscheidungen den Stoff gründ- 
lich erschöpft hat. Dass er das Buch „Rechtswirkungen“ nennt und in den 
Ueberschriften der Abschnitte nur von „rechtlichen Wirkungen“ spricht, 
ändert daran nichts. Dass aber der 1. und 2. Abschnitt zusammen als 
I. Theil dem 3. Abschnitte als II. Theile gegenübergestellt werden, wird 
dadurch, dass die Besprechung der Entschädigungslehre — der Reichhaltig- 
keit der gerade hier vorhandenen Präjudicien entsprechend — den breitesten 
Raum einnimmt und den das materielle Recht am meisten berührenden Theil 
des formellen mit umfasst, noch nicht ausreichend gerechtfertigt. Wenn 
man die drei gleichwerthigen „Abschnitte“ unter einen höheren Gesichtspunkt 
ordnen wollte, könnte man eher umgekehrt den ersten als allgemeinen Theil 
den beiden anderen (2. und 3. Abschnitte) zusammen als dem besonderen 
Theile gegenüberstellen. Wäre nach diesem Gesichtspunkte eine scharfe 
Gliederung folgerecht durchgeführt worden, so hätten sich vielleicht manche 
Wiederholungen vermeiden lassen. Indessen erscheint im vorliegenden Falle, 
wo es sich nicht darum handelt, aus einem gesetzlich abgeschlossenen Rechts- 
institute ein wissenschaftliches System, sondern vielmehr darum, aus einer 
noch im Werden begriffenen Materie die Vorarbeiten zu einem organischen 
Gesetzeswerke zu schaffen, und auf solange, bis es dazu kommt, der Praxis 
Unterlagen an die Hand zu geben, die Breite in der Behandlung des Stoffes 
und das Breittreten so mancher untergeordneterer Einzelfrage nicht als ein 
Fehler sondern vielmehr als ein Vorzug. 
Auch sachlich ist es vom Standpunkte des Praktikers aus gewiss nur 
zu loben, wenn der Verfasser in Bezug auf die Grundlagen der Enteignungs- 
lehre den schon vorhandenen mannigfachen Theorien nicht noch eine neue 
hinzufügt, sondern sich vielmehr nach ausführlicher Besprechung aller ver- 
schiedener Auffassungen in den Elementen seines Systems den in neuester 
Zeit zur Herrschaft gelangten Anschauungen LaBann’s und von RoHLAND’s 
anschliesst und sich auf den Versuch beschränkt, deren Lehren an der Hand 
der von den bewährtesten Rechtslehrern der Gegenwart aufgestellten Regeln 
weiter zu entwickeln, in allen Uonsequenzen fest zu bestimmen und für die 
Sächsische Enteignungspraxis zu verwerthen. Aus allen motivirenden Deduc- 
tionen fühlt man die WınnschHEip'sche Schule heraus und auf die Darstellung 
der Interesseleistung ist der Einfluss Mouusen’s unverkennbar. Dass gleich- 
wohl in manchen Punkten nicht zu sicheren und befriedigenden Ergebnissen 
gelangt werden konnte, liegt nicht an dem Verf, sondern an dem gegen- 
wärtigen Stande der fraglichen Gesetzgebung. Im Gegentheil ist der Verf. 
keiner Schwierigkeit ausgewichen und hat alle Lehrsätze auf das Gewissen-
	        
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