Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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hafteste bis in ihre äussersten Spitzen verfolgt, dabei aber sämmtliche auf- 
zutreibenden Entscheidungen der obersten Gerichte und Verwaltungsbehör- 
den (namentlich auch des Reichsgerichts) sorgfältig geprüft und mit grosser 
Vorsicht verwendet. Dass seine Resultate nicht durchgängig einwandsfrei 
und die Beweisführungen manchmal künstlich und gezwungen sind, wird kein 
Kenner dieses Stoffes auffällig finden. 
Freiberg. Wahle. 
1. Dr. Theodor Pistorius, Die Staatsgerichtshöfe und die Minister- 
verantwortlichkeit nach heutigem deutschen Staatsrecht. 
Tübingen, Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, 1891. 
2. Adalbert Lucz, Ministerverant wortlichkeit und Staatsgerichts- 
höfe. Eine staatsrechtliche Abhandlung. Wien, Verlag von Moritz 
Perles, 1893. 
Der Stand der herrschenden Lehre über die rechtliche Natur der 
Ministerverantwortlichkeit darf wohl dahin gefasst werden, dass es sich als 
eine Frage der positiven Ausgestaltung dieses Rechtsinstitutes erweise, ob 
wir es mit einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Einrichtung zu 
thun haben. Freilich muss zugegeben werden, dass der ersteren Auffassung 
für den Kreis des deutschen Territorialstaatsrechtes durch die Reichsjustiz- 
gesetzgebung der Boden entzogen worden ist. 
Nunmehr versucht Pıstorıus in der angezeigten Schrift das Problem 
der Ministerverantwortlichkeit in der Weise zu lösen, dass er den Begrift 
einer selbstständigen staatsrechtlichen Verantwortlichkeit 
konstruirt, deren Rechtsfolge im Falle der Verurtheilung daher auch nur 
eine staatsrechtliche Strafe sein soll, die in der Zwangsentfernung zu 
bestehen hat. Selbstverständlich werden aus dieser grundsätzlichen Auf- 
fassung auch die entsprechenden Schlüsse auf das Wesen und die Funktion 
des Staatsgerichtshofes gezogen. Eine wichtige, praktische Folge, die Pısto- 
rıus aus dem Begriffe der staatsrechtlichen Strafe zieht, geht dahin, dass 
böser Wille des Thäters nicht Bedingnis der Verurtheilung sei, und es auf 
den Grad der Verschuldung nicht ankomme. 
Die Ablehnung der strafrechtlichen Auffassung stützt Pıstorıus auf die 
Erwägung, dass der Zweck des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshofe ein 
objektiver: Schutz der Verfassung sei, während sich der Zweck des Straf- 
verfahrens als ein subjektiver: Bestrafung des Schuldigen darstelle. Uebrigens 
ist hier Pıstorıus mit Rücksicht auf den Stand der Reichsjustizgesetzgebung, 
deren Einfluss auf den einzelstaatlichen Rechtszustand er ausführlich dar- 
legt, in der Lage, sich näherer Begründung zu entbalten. Hier mag nur der 
Hinweis gestattet sein, dass neben der auf die Bestrafung des Schuldigen 
gerichteten Tendenz sich auch ein starker objektiver Gehalt des 
Strafverfahrens, das ja doch in letzter Linie die Aufrechthaltung der 
Rechtsordnung garantiren soll, kaum in Zweifel ziehen lässt, Der Umstand,
	        
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