Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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lehrreichen statistischen Einschiebungen des Verf. über die ziffermässige Höhe 
der Aktivbürgerschaft kaum Stand halten können. Den Antheil an der 
staatlichen Gliedstellung rückt Kunz naturgemäss in den Vordergrund seiner 
Darstellung, die von hier aus, dank der Mannigfaltigkeit der schweizerischen 
Staatseinrichtungen ihren individuellen Stempel empfängt. Die polemischsn 
Ausführungen des Verf. gegen BornHaks These von der Rechtlosigkeit des 
Einzelnen gegenüber der allmächtigen Staatsgewalt bestärkt uns in unserem 
vor Jahren geäusserten Zweifel [s. STEnGELs Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechts, II. Bd., S. 516] ob jene schneidige Begriffsjurisprudenz einen 
wirklich brauchbaren wissenschaftlichen Fortschritt enthält. 
Stoerk. 
Die grundlegenden Entscheidungen des deutschen Reichs- 
gerichts auf dem Gebiete des Strafrechts. Für das Studium 
und die Praxis bearbeitet von Dr. jur. Max Apt. Berlin 1892. 
J. J. Heines Verlag. 
Die Verwerthung des Judikatenmaterials von principiellem Gehalt für 
die Zwecke des Studiums giebt der vorliegenden Sammlung ihren praktischen 
Nutzen. Das neue verdienstliche Unternehmen stellt sich das Programm: 
dem jüngeren Juristen eine Anzahl ausgewählter und zugleich grundlegender 
Entscheidungen, welche ihn mit der Ansicht des Reichsgerichts in den wichh- 
tigsten Fragen bekannt machen soll, vorzulegen. An der Hand der vorge- 
führten Entscheidungen sollen die Theorien, welche ihm früher allzu grau er- 
schienen waren, Fleisch und Blut gewinnen. Hinweise auf die gebräuchlichen 
Lehrbücher sollen den Weg zur Theorie wieder vermitteln und so den Lehr- 
zweck der Sammlung ergänzen. — Die vorliegende erste Probe lässt vom 
Fortgange der Sammlung Erspriessliches erwarten. 
P. 
Raoul de la Grasserie. Code civil du Canton des Grisons. Col- 
lection de Codes etrangers VII. Paris, Pedone-Lauriel, Succ. 1893. 
Das von P. C. PıantaA ausgearbeitete Civilgesetzbuch des Cantons 
Graubünden zählt zu den interessantesten Kodifikationen der neueren Zeit. 
Sein Verfasser hat sorgfältig im Neuen das Alte zu konserviren, bei allen 
Reformen die Verbindung mit der alten deutschen gewohnheitsrechtlichen 
Quelle aufrecht zu erhalten verstanden. Die romanische Sprache des Ge- 
setzbuchs dürfte rechtsvergleichenden Arbeiten erhebliche Hindernisse be- 
reiten; die hier von fachmännischer Seite gebotene Uebersetzung erleichtert 
daher in dankenswerther Weise den Einblick in ein originelles Rechtsgebiet, 
das ziemlich abseits von der Heerstrasse liegt, auf der der moderne Hang 
zur uniformirenden Gesetzgebung durch alle Länder zieht. St.
	        
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