der Frist wäre der Ausgewanderte berechtigt, die Anerkennung
des Verlusts der Staatsangehörigkeit, wenn man den Namen bei-
behalten will, eine Entlassungsurkunde zu fordern, die dann nur
einen declaratorischen Charakter hätte. Allerdings würde die
Anerkennung einer Abweichung von diesem normalen Verlaufe
zweckmässig und billig sein. Es kann unter Umständen die That-
sache der definitiven Auswanderung und Niederlassung im Aus-
lande schon nach weniger als zehn Jahren so unzweifelhaft fest-
stehen, dass eine Verschiebung der rechtlichen Consequenzen dieser
Thatsache sachlich nicht begründet wäre: Wenn in diesem Falle
die Regierung des Heimathstaates mit der des Niederlassungs-
staats über die Thatsache des definitiven Wechsels des Domicils
einverstanden ist, und die Regierung des Niederlassungsstaats
die Naturalisation zu gewähren bereit ist, könnte eine Verkürz-
ung der zehnjährigen Frist eintreten. Hier würde also die Ent-
lassungsurkunde eine Verkürzung der normalen Frist durch Ent-
schliessung der heimathlichen Regierung bedeuten. Daraus folgt,
dass die Entlassungsurkunde in diesem ‚Sinne nie gefordert,
sondern nur erbeten werden könnte, dass die Regierung nach
Ermittelung des’ Sachverhalts zu entscheiden hätte, ob sie das
Gesuch genehmigen will oder nicht.
Durch eine solche Gestaltung des Rechts der Entlassung
würde unter völliger Wahrung der Freiheit der Auswanderung
(die blosse Scheinauswanderung gehindert, der Widerspruch zwischen
dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Reichsmilitärgesetz be-
seitigt und das principiell richtige Fundament der Indigenatsge-
setzgebung, dass die Staatsangehörigkeit die Folge des Domicils
im Staatsgebiete ist, auch bezüglich des Verlustes derselben zur
Geltung gebracht werden.
Der theoretische Werth der Einsicht in den Zusammenhang
von Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit liegt darın, dass durch
dieselbe das richtige Verhältniss der Begriffe Staat, Volk und
‘Land aufgeklärt wird. Der Staat ist die Corporation des durch