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und kirchenrechtliche Leistungen und Ansprüche) die Competenz
der Justizbehörden, mithin der Rechtsweg ein, wenn Jemand sich
dabei nicht bloss auf Gesetz oder allgemeine Grundsätze, sondern
auf besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen,
Privatwillenserklärungen, Verträge, letzten Willen, Stiftungen,
Anerkenntnisse, Verjährung, Herkommen) beruft und zwar sowohl
rücksichtlich der Zulässigkeit, als des Beweises.
Es entsteht nun sofort die Frage: Haben wir es hier mit der
Lehre vom modus und titulus zu thun? Sind diese Privatrechts-
titel Rechtsverhältnisse des Privatrechts? Liegt ein Privatrechtstitel
für eine öffentliche Abgabe vor, wenn sich der Schuldner im
Darlehensvertrage verpflichtet, die Steuern von den Darlehens-
zinsen an Stelle des Gläubigers aus Eigenem zu bestreiten, oder
wenn ein Kaufvertrag festsetzt, von welchem Tage an der Käufer
die Steuer vom Hauszinsertrage zu berichtigen habe? In beiden
Fällen hätten wir es mit Verpflichtungen zur Zahlung von öffent-
lichen Abgaben zu thun, welche aus privatrechtlichen Verträgen,
also aus einem Privatrechtstitel entspringen.
Indes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass wir es hier
mit Rechtsverhältnissen zu thun haben, welche für das öffent-
liche Recht ganz bedeutungslos sind. Denkbar ist, dass aus der
Erklärung des Einzelnen gegenüber der Behörde, eine bestimmte
Abgabe zahlen zu wollen, eine öffentliche Pflicht zur Leistung
für den Erklärenden erwächst, allein mit einem blossen Vertrage
zwischen Privatpersonen ist noch keine publicistische Beziehung
der Contrahenten gegeben. Mit Recht entscheidet deshalb der
österreichische Verwaltungsgerichtshot No. 1927 Bupw.!): „Die
Verwaltungsbehörden sind nur competent zu entscheiden, wer
1) Die Sammlung der Erkenntnisse des österr. Verwaltungsgerichtshofs
von Bupwinskı wird fortan mit Bupw., jene der Erkenntnisse des österr.
Reichsgerichts von HyE mit Hye, die Sammlung der Erkenntnisse des preuss.
Oberverwaltungsgerichts von JEBENs und MEYEREN mit diesen beiden Namen
eitirt werden.