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nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts zur Ent-
richtung einer Abgabe verpflichtet sei, nicht aber, ob und inwie-
weit einen Dritten die privatrechtliche Verpflichtung treffe, die
bezügliche Auflage für den Abgabepflichtigen zu prästiren.‘“ So-
weit das öffentliche Recht selbst keine Ausnahme macht, gilt
der Satz: jus publicum privatorum pactis mutari non potest auch
gegen den Staat. Es erwächst deshalb auch dem Staate kein
Heberecht gegen den, der sich dem Pflichtigen gegenüber ver-
pflichtet hat, eine öffentliche Abgabe an seiner Statt zu zahlen,
wenn nicht das positive Recht aus einer solchen Verpflichtung
ein öffentliches Heberecht hervorgehen lässt.
Entsteht nun aus den hier beispielsweise angeführten Ver-
trägen noch keine öffentliche Abgabepflicht, und sind andererseits
die sich aus denselben ergebenden privatrechtlichen Ansprüche
für das öffentliche Recht ganz bedeutungslos, so ist es unstatt-
haft anzunehmen, dass Abgabeordnungen, wenn sie von Ver-
pflichtungen zu Leistungen für öffentliche Zwecke sprechen, die
aus Privatrechtstiteln entspringen sollen, an solche Verträge und
an die aus ihnen hervorgehenden privatrechtlichen Pflichten gegen-
über dem privaten Contrahenten denken. Darüber, dass die Ent-
scheidung über den Bestand dieser privatrechtlichen Pflichten
der Civilrichter zu erkennen habe, hätte wohl niemals ein Zweifel
entstehen können, und die Nothwendigkeit einer gesetzlichen
Bestimmung, welche Streitigkeiten über solche Pflichten an den
Civilrichter verweist, wäre gar nicht zu begreifen.
Diese Erwägungen sprechen dafür, dass wir es bei den aus
Privatrechtstiteln entspringenden, öffentlichen Zwecken dienenden
Leistungspflichten, von welchen eine die Erfüllung dieser Zwecke
regelnde Rechtsordnung spricht, nicht mit privat-, sondern mit
öffentlich-rechtlichen Pflichten zu thun haben.
Das geht zuweilen aus dem Wortlaute der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen selbst hervor. So heisst es im $ 55
des österreichischen Gesetzes vom 7. Mai 1874 R.G.Bl. No. 50,
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