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führen sein mögen, deren Entstehungsgrund sich aber im
conereten Falle nicht nachweisen lässt. Die Gesetzgebung des
absolutistischen Staates und ihr nachfolgend die moderne
Gesetzgebung verhält sich nun gegenüber solchen von ihr vor-
gefundenen, bereits bestehenden concreten Verpflichtungsver-
hältnissen conservativ, da die Reaction gegen gewohnte Lasten
nicht so stark ist als die gegen Auferlegung neuer.
Sie regelt deshalb in vielen Fällen öffentliche Leistungs-
pflichten nur subsidiär, also für den Fall, als die von ihr in die
neue Ordnung mit hinübergenommenen concreten Verpflichtungs-
verhältnisse sich als unzulänglich erweisen, sei es, dass es sich
um die Herstellung einer ganz neuen Anstalt, z. B. Brücke,
Strasse, Kirche handelt, für welche noch keine solche dotirenden
Rechtsverhältnisse bestehen, sei es, dass das materielle Ergebniss
der vorhandenen Verpflichtungen für die Deckung des Be-
dürfnisses der Anstalt nicht ausreicht, oder dass sich die Ver-
pflichteten nicht mehr ermitteln lassen. Für den Fall der Unzu-
länglichkeit des budgetären Betrags dieser alten Verpflichtungen,
oder für den Fall als solche Verpflichtungen gar nicht vorhanden
sind, wird dann ein neues Merkmal für die Ermittlung der
Pflichtigen aufgestellt, so nach österreichischem Recht die Zu-
gehörigkeit zur Kirchengemeinde für die Pflicht zu kirchlichen
Abgaben, das Eigenthum an der Wasseranlage für die Pflicht
zur Erhaltung und Räumung der Kanäle.
Gegenüber diesem neuen Verpflichtungsgrunde, der, weil er
abstract geregelt ist, als allgemeiner oder auch gesetzlicher
Verpflichtungsgrund bezeichnet wird, erklärt nun die neue Pflichten-
ordnung die von ihr ‚bereits vorgefundenen,, aufrecht erhaltenen
concreten Verpflichtungen, als Verpflichtungen aus besonderen
Titeln, oder aus bestehenden, rechtsgiltigen Verpflichtungen.
Weil nun ferner diese concreten Verpflichtungen zum grössten
Theil aus Thatsachen hervorgehen, welche von dem Privat-
recht als rechtserzeugend behandelt werden, wie Vertrag,