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das Domicil im: Staatsgebiete bestimmten Volks. Das Land ist
nicht das Object der staatlichen Herrschaft, sondern seine Be-
wohner sind die Bürger des Staats. Die Landesgrenzen sind die
Volksgrenzen. Die principiell richtige und praktisch zweckmässige
Durchführung dieser Grundsätze in der Indigenatsgesetzgebung
wird erst dann vollkommen gelingen, wenn diese Gesetzgebung
nicht mehr: ausschliesslich von den Zwecken staatlicher Selbst-.
sucht, sondern von völkerrechtlichen Principien beherrscht sein
wird. Wie die Festsetzung der Gebietsgrenzen ein zweiseitig2s
Geschäft ist, so müsste auch die personenrechtliche Begrenzung
des staatlichen Machtgebiets auf internationalem Wege erfolgen.
Das deutsche Indigenatsgesetz weist auf diesen Weg hin, indem
821 Abs. 3 die Verkürzung der zehnjährigen Frist durch Staats-
verträge in Aussicht nimmt. Während aber das französische.
Gesetz von 1889 dem internationalen Gesichtspunkte dadurch ge-
recht wird, dass der Verlust des Indigenats nur als die Folge
des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit zugelassen wird,
werden durch die Anwendung des deutschen Rechts der Ent-
lassungsurkunde jedes Jahr zahlreiche Individuen ohne Staats-
angehörigkeit producirt. Völkerrechtlich ist dieses Verfahren un-
wirksam. Der deutsche Emigrant hört für das Ausland nicht auf,
Deutscher zu sein!?2). Wenn er verarmt oder aus anderm Grunde
dem fremden Staate unbequem wird, kann sich das deutsche Reich
nicht weigern, ihn wieder aufzunehmen. Die völkerrechtliche Un-
wirksamkeit eines staatsrechtlich gültig vorgenommenen Rechts-
geschäftes ist gewiss ein Symptom eines inneren Widerspruchs
in der Rechtsordnung, dem durch die Annahme des französischen
18) STOERK (HOLTZENDORFF, Handb. d. Völkerrechts ILS. 603) nimmt an, dass
die Bestimmungen über die Entlassungsurkunde „stillschweigend voraussetzen“
den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Bis dahin soll der Entlassene
nicht nur völkerrechtlich als Deutscher gelten, sondern auch das Recht haben,
„sein deutsches Indigenat wieder aufleben zu lassen“, wenn er sich in Deutsch-
land niederlässt. Dies Resultat wird gewonnen durch die, wie mir scheint,
nicht ausreichend begründete Analogie der Bestimmung in $ 21 des Gesetzes.