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handeln. Es bedarf darum ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung,
um die Competenz des Civilrichters zur Entscheidung über den
rechtlichen Bestand einer solchen Verpflichtung und ihre
Wirkungen zu begründen. Es mag dahingestellt bleiben, ob
diese Erkenntniss dem preussischen Gesetze über die Erweiterung
des Rechtswegs vom 24. Mai 1861 zu Grunde liegt, in welchem
der Rechtsweg für zulässig erklärt wird für die Entscheidung von
Ansprüchen auf Leistungen für Kirchen, Schulen, die nicht ver-
möge einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit, sondern
auf Grund der besonderen Titel des Vertrags u. s. w. zu
leisten sind; jedenfalls drückt der gewählte Ausdruck richtig
aus, dass durch dieses Gesetz die Competenz des Civilrichters
über die principielle Grenze der Entscheidung von Streitigkeiten
des Privatrechts erweitert wurde Selbstverständlich
ändert sich durch diese Competenzverschiebung die Natur des
vom Civilrichter zu entscheidenden Rechtsverhältnisses nicht.
Parteien im Streite sind der Staat oder ein öffentlicher Ver-
band, der mit dem Subjieirten über den Bestand und das Aus-
mass einer öffentlichen Pflicht streitet, oder der Staat oder
ein öffentlicher Verband und die in Anspruch genommenen Per-
sonen, welche durch Richterspruch eine dem Gesetze ent-
sprechende Feststellung der zur Erfüllung einer öffentlichen
Pflicht Verbundenen, sowie der ihnen obliegenden öffentlich-
rechtlichen Leistungen herbeiführen wollen.
Die Erklärung für solche Erweiterungen des Civilrechtsweges
liegt in Folgendem: Einmal in dem Unvermögen, sich mit dem
Wesen dieser Verpflichtungen aus „Privatrechtstiteln‘ zurecht
zu finden. Noch gegenwärtig begegnen wir bei der fast aus-
schliesslich privatrechtlichen Bildung der Juristen einer starken
Neigung, Rechtsverhältnisse, welche durch Rechtsgeschäfte be-
gründet werden, die auf dem Gebiete des Privatrechtes bedeutungs-
voll sind, oder deren unmittelbare Wirkungen denen bestimmter
Privatrechtsverhältnisse gleichen, sofort für das Privatrecht zu