Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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handeln. Es bedarf darum ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, 
um die Competenz des Civilrichters zur Entscheidung über den 
rechtlichen Bestand einer solchen Verpflichtung und ihre 
Wirkungen zu begründen. Es mag dahingestellt bleiben, ob 
diese Erkenntniss dem preussischen Gesetze über die Erweiterung 
des Rechtswegs vom 24. Mai 1861 zu Grunde liegt, in welchem 
der Rechtsweg für zulässig erklärt wird für die Entscheidung von 
Ansprüchen auf Leistungen für Kirchen, Schulen, die nicht ver- 
möge einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit, sondern 
auf Grund der besonderen Titel des Vertrags u. s. w. zu 
leisten sind; jedenfalls drückt der gewählte Ausdruck richtig 
aus, dass durch dieses Gesetz die Competenz des Civilrichters 
über die principielle Grenze der Entscheidung von Streitigkeiten 
des Privatrechts erweitert wurde Selbstverständlich 
ändert sich durch diese Competenzverschiebung die Natur des 
vom Civilrichter zu entscheidenden Rechtsverhältnisses nicht. 
Parteien im Streite sind der Staat oder ein öffentlicher Ver- 
band, der mit dem Subjieirten über den Bestand und das Aus- 
mass einer öffentlichen Pflicht streitet, oder der Staat oder 
ein öffentlicher Verband und die in Anspruch genommenen Per- 
sonen, welche durch Richterspruch eine dem Gesetze ent- 
sprechende Feststellung der zur Erfüllung einer öffentlichen 
Pflicht Verbundenen, sowie der ihnen obliegenden öffentlich- 
rechtlichen Leistungen herbeiführen wollen. 
Die Erklärung für solche Erweiterungen des Civilrechtsweges 
liegt in Folgendem: Einmal in dem Unvermögen, sich mit dem 
Wesen dieser Verpflichtungen aus „Privatrechtstiteln‘ zurecht 
zu finden. Noch gegenwärtig begegnen wir bei der fast aus- 
schliesslich privatrechtlichen Bildung der Juristen einer starken 
Neigung, Rechtsverhältnisse, welche durch Rechtsgeschäfte be- 
gründet werden, die auf dem Gebiete des Privatrechtes bedeutungs- 
voll sind, oder deren unmittelbare Wirkungen denen bestimmter 
Privatrechtsverhältnisse gleichen, sofort für das Privatrecht zu
	        
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