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„dem öffentlichen Rechte angehörigen Personen“ regeln-
des dar.
Wo es an einer solchen als publicistisch erfassbaren Bedeutung
der an einem solchen Rechtsverhältniss betheiligten Personen fehlt,
dort liegt kein Privatrechtstitel, sondern ein rein privatrecht-
liches Rechtsverhältniss vor. Mit Recht hat der österreichische
Verwaltungsgerichtshof einem alten Kaufvertrag, in welchem der
Käufer sich verpflichtete, bestimmte öffentliche Abgaben von dem
Kaufobjecte zu tragen, trotz seines Alters die Anerkennung als
Privatrechtstitel versagt. Denn hier hat man es nicht mit Per-
sonen der Verwaltung aus der Zeit der privatrechtlichen Gestaltung
derselben zu thun. Es gilt hier, was GiERKE in seiner Geschichte
des deutschen Körperschaftsbegriffs (Bd. II, S. 321) von den auf
unsere Zeit hinübergekommenen altgermanischen Gemeinde-
nutzungsrechten sagt: ... insoweit althergebrachte Verhältnisse
dieser Art auf unsere Tage gekommen sind, müssen sie sich...
den heutigen allgemeinen Rechtsbegriffen fügen. Die Aufgabe,
welche dann an den Juristen herantritt, besteht darin, aus dem
ganzen Entwicklungsgange... die für die Natur des Rechts
überwiegenden Momente festzuhalten und demgemäss die
Unterordnung derselben unter die heutigen Gattungsbegriffe zu
vollziehen.“ Freilich bietet sich für die Messung solcher Rechts-
verhältnisse an dem Maassstabe unserer modernen Vorstellungen
behufs Entscheidung der Frage, ob sie als publicistische oder
rein privatrechtliche fortan zu behandeln seien, eine grosse
Schwierigkeit durch den Mangel ausreichender geschichtswissen-
schaftlicher Feststellungen. Wir haben keine Rechts-
geschichte der Verwaltung des Mittelalters und kaum
eine der absolutistischen Epoche, welche geeignet wäre, eine
sichere Stütze für die Umformung solcher histörischer Rechts-
verhältnisse in unsere modernen zu bieten, und es ist höchst
zweifelhaft, ob wir bei der Massenhaftigkeit des Materials und
bei der ganz unübersehbaren particularistischen Gestaltung der