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Was. hier von den historischen Verpflichtungstiteln aus-
geführt wurde, gilt auch von den historischen Titeln für die
Befreiung von öffentlichen Pflichten. Auch diese
begründen ein Öffentlich-rechtliches Verhältniss, sei
es gegenüber dem Staate, sei es sonst gegenüber einem öffent-
lichen Verbande, der wenn der Befreiungstitel nicht vorläge, zur
Geltendmachung der Pflicht gegenüber dem Befugten befreit
wäre. Es ist deshalb ganz verfehlt, wenn Sarwey?) für die
Zuständigkeit des Civilrichters zur Entscheidung über das Vor-
handensein eines solchen Befreiungstitels eintritt. Die Motivirung
beruht auf dem bei sorgfältiger Auseinanderlegung ganz unver-
ständlichem Principe, welches SarweEy für die Erkenntniss auf-
stellt, ob ein solcher Privatrechtstitel ein öffentliches oder ein
privatrechtliches Rechtsverhältniss bedeute®). Danach soll der
Privatrechtstitel, so lange er das öffentliche Recht in seinem
Wesen nicht ergreift, vor den Verwaltungsrichter gehören; es
soll aber die Competenz des Civilrichters begründet sein, wenn
ein solcher Titel die vermögensrechtlichen Wirkungen des frag-
lichen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses so ausschliesslich be-
stimmt, dass dasselbe hiedurch jede Beziehung auf das öffent-
liche Recht verliert. Eine solche vollständige Rechtsumwandlung
nimmt nun SArwEY an, wo Jemand auf Grund eines besonderen
Titels vermöge einer Ausnahme von dem öffentlichen
Rechte die Freiheit von der Abgabenpflicht erworben hat. In
diesem Falle bestreite der Inhaber des Befreiungstitels nicht das
Recht der Steuerkasse an sich (?), die Abgabe zu fordern, sondern
er behaupte, ein neues in seiner Person begründetes Recht, die
Abgabe nicht zu zahlen. Darin liege die Ausscheidung aus dem
Gienossenschaftsverband. Wie dieses Reclıt der Steuerfreiheit nur
durch eine zu Begründung von Privatrechten geeignete Thatsache
5) a. a. O. 8. 385.
6\) a. a. O. S. 317 ff.
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