erworben werden könne, so sei dasselbe seinem inneren Wesen
nach ein Privatrecht.
Dieser schiefen Verwerthung des Genossenschaftsprincips ist
Folgendes entgegenzuhalten: Es gibt auch auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts Thatsachen, welche Pflichten erzeugen, die
Entstehung derselben hindern, entstandene Pflichten ver-
nichten. Soweit nun eine neue Pflichtenordnung concrete Be-
freiungstitel aus älteren Epochen vorfindet, so steht sie nur vor
der Wahl, ihre fernere Wirksamkeit ganz oder zum Theil anzuer-
kennen, oder ihnen jede Wirksamkeit zu versagen. Im ersteren
Falle bildet der Befreiungstitel eine, die Entstehung öffent-
licher Pflicht hindernde Thatsache auch unter der Herr-
schaft der neuen Ordnung. Es kann aber keinem Zweifel unter-
liegen, dass die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Be-
streitung des Bestandes einer öffentlichen Pflicht, eine Ent-
scheidung über Bestand oder Nichtbestand einer öffentlichen
Pflicht, somit über einen öffentlich-rechtlichen Streit sei”), auf
welche Thatsache immer die Negation gestützt werden möge.
Selbst, wenn man glaubt, immer und überall bei der Lösung
öffentlich-rechtlicher Probleme auf das Genossenschaftsprincip
recurriren zu müssen, So muss man sagen, die Frage, ob ein
Genosse von einer bestimmten für die übrigen Genossenschafter
bestehenden Pflicht ausgenommen sei, ist eine Frage des Verbands-
rechts, auf welche Thatsache immer die Ausnahme gestützt, und
aus welcher Zeit immer die pflichtenhindernde Thatsache stammen
mag. Wenn das württembergische Gesetz vom 18. Juni 1849 den
Streit, ob eine in dem Gemeindeverbande befindliche Realität
durch einen lästigen prjvatrechtlichen Titel die Steuerbefreiung
erworben habe, auf den Civilrechtsweg verweist, so wird durch
7) So auch neuestens HÄner, Deutsches Staatsrecht S. 159 Anm. 7:
Individuelle Befreiungen kraft eines speciellen Rechtstitels begründen kein
privatrechtliches Verhältnis».