Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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positiv-rechtliche Bestimmung aus den bereits erörterten Gründen 
die Zuständigkeit des Civilrichters für die Entscheidung über 
den Bestand oder Nichtbestand einer öffentlichen Abgabenpflicht 
festgesetzt, somit ausnahmsweise der Civilrichter zur Uebung von 
Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Demungeachtet bleibt der 
Streit ein Streit über ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältniss. 
Was die Exemtionen von Gemeindeabgaben anbelangt, die öfters 
zur Entscheidung durch die Gerichte gelangen, so ist über die- 
selben Folgendes zu bemerken: Stammen solche Exemtionen aus 
der Zeit der Autonomie der städtischen Gemeinden, so kommt 
es darauf an, ob ein neues Gemeinderecht, welches solche Exem- 
tionen nicht kennt, rückwirkend sein will oder nicht. Im letzteren 
Falle reihen sich diese Exemtionen, sie mögen auf einseitige 
Verfügungen oder Verträge zurückzuführen sein, unter die übrigen 
in dem modernen Gemeinderecht anerkannten Befreiungsgründe, 
über deren Vorliegen, von positiv-rechtlichen Bestimmungen ab- 
gesehen, der Verwaltungsrichter zu erkennen hat. Nach modernem 
Gemeinderecht wird man, da das Heberecht der Gemeinde der 
Erfüllung ihrer staatlichen Pflichten zu dienen hat, davon aus- 
zugehen haben, dass die Gemeinde zur Einräumung der Freiheit 
von Gemeindeabgaben nicht befugt sei. Dagegen erscheint sie 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen befugt, eine bereits bestehende 
Abgabenschuld, beziehentlich die einzelne Leistung zu erlassen. 
Da aber ein solcher Erlass auch nichts anderes ist als eine That- 
sache, welche einen entstandenen öffentlich-rechtlichen Anspruch 
der Gemeinde aufhebt, so ist auch der Streit über das Vorliegen 
und die Wirkungen desselben keine Civilrechtssache. 
Es erübrigt noch einigen Fragen näher zu treten, welche 
SARWEY®) im Zusammenhange mit den historischen Privatrechts- 
titeln behandelt hat, und die auch wirklich im Zusammenhange 
mit denselben stehen. Was gilt von den öffentlichen Pflichten, 
  
  
8) a. a. O. S. 840 u. ff.
	        
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