Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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welche bis zur Aufhebung der Gutsunterthänigkeit der Guts-, 
Schutz-, Grundherr in Gemeinschaft mit den Unterthänigen zu 
tragen hatte, soferne die Grundlastenablösungs- und Aufhebungs- 
gesetze nichts Näheres darüber bestimmen? Hier wird man davon 
auszugehen haben, dass, wenn diese Leistungspflichten durch die 
absolutistische Gesetzgebung ausdrücklich auf dieses Verhältniss 
rechtlich fundirt worden sind, mit der Aufhebung der Guts- 
unterthänigkeit die rechtliche Unterlage für die Aufrechterhaltung 
der bezeichneten Regelung weggefallen und eine durch die Gesetz- 
gebung auszufüllende Lücke eingetreten ist. So entscheidet auch 
Bupw. No. 5367: „Mit der Aufhebung des obrigkeitlichen Ver- 
hältnisses ist dieser Titel für die der Obrigkeit als solcher ob- 
gelegenen Schulleistungen weggefallen.“ Stammen jedoch solche 
publicistischen Zwecken dienende Rechtsverhältnisse aus der vor- 
absolutistischen Epoche der Vollziehung der Verwaltung und der 
Begründung öffentlicher Pflichten in rechtsgeschäftlicher Form, 
dann ist noch zu prüfen, ob nicht für ihre Forterhaltung durch 
die Berufung der aus der absolutistischen Zeit stammenden Ge- 
setze auf die Privatrechtstitel vorgesorgt ist. In letzterem 
Falle geht mit dem Wegfall der Subjection des Unterthänigen unter 
den Grundherrn die Einforderung der Erfüllung auf die staat- 
lichen Behörden über. Weil nun in sehr vielen Fällen die auf 
die Aufhebung der Gutsunterthänigkeit gerichteten Gesetze 
keinerlei Vorsorge für die Ordnung der an dieses Verhältniss ge- 
knüpften öffentlichen Pflichten getroffen haben, so haben sowohl 
die Interessenten als auch die Civilgerichte nicht selten zusammen- 
gewirkt, um die bestandene Ordnung durch Hinüberzerren des 
Verhältnisses auf das Gebiet des Privatrechts fortzuerhalten und 
auch die Successoren in den ehemals gutsherrlichen Grundbesitz 
zu Beiträgen für publicistische Zwecke heranzuziehen. So fährt 
denn auch die zuletzt citirte Entscheidung fort: „Die ehemals 
den Grundobrigkeiten als solchen obgelegenen Schulgiebigkeiten 
können fortan nur als auf einem privatrechtlichen oder. auf einem
	        
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