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welche bis zur Aufhebung der Gutsunterthänigkeit der Guts-,
Schutz-, Grundherr in Gemeinschaft mit den Unterthänigen zu
tragen hatte, soferne die Grundlastenablösungs- und Aufhebungs-
gesetze nichts Näheres darüber bestimmen? Hier wird man davon
auszugehen haben, dass, wenn diese Leistungspflichten durch die
absolutistische Gesetzgebung ausdrücklich auf dieses Verhältniss
rechtlich fundirt worden sind, mit der Aufhebung der Guts-
unterthänigkeit die rechtliche Unterlage für die Aufrechterhaltung
der bezeichneten Regelung weggefallen und eine durch die Gesetz-
gebung auszufüllende Lücke eingetreten ist. So entscheidet auch
Bupw. No. 5367: „Mit der Aufhebung des obrigkeitlichen Ver-
hältnisses ist dieser Titel für die der Obrigkeit als solcher ob-
gelegenen Schulleistungen weggefallen.“ Stammen jedoch solche
publicistischen Zwecken dienende Rechtsverhältnisse aus der vor-
absolutistischen Epoche der Vollziehung der Verwaltung und der
Begründung öffentlicher Pflichten in rechtsgeschäftlicher Form,
dann ist noch zu prüfen, ob nicht für ihre Forterhaltung durch
die Berufung der aus der absolutistischen Zeit stammenden Ge-
setze auf die Privatrechtstitel vorgesorgt ist. In letzterem
Falle geht mit dem Wegfall der Subjection des Unterthänigen unter
den Grundherrn die Einforderung der Erfüllung auf die staat-
lichen Behörden über. Weil nun in sehr vielen Fällen die auf
die Aufhebung der Gutsunterthänigkeit gerichteten Gesetze
keinerlei Vorsorge für die Ordnung der an dieses Verhältniss ge-
knüpften öffentlichen Pflichten getroffen haben, so haben sowohl
die Interessenten als auch die Civilgerichte nicht selten zusammen-
gewirkt, um die bestandene Ordnung durch Hinüberzerren des
Verhältnisses auf das Gebiet des Privatrechts fortzuerhalten und
auch die Successoren in den ehemals gutsherrlichen Grundbesitz
zu Beiträgen für publicistische Zwecke heranzuziehen. So fährt
denn auch die zuletzt citirte Entscheidung fort: „Die ehemals
den Grundobrigkeiten als solchen obgelegenen Schulgiebigkeiten
können fortan nur als auf einem privatrechtlichen oder. auf einem