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ungen entstehen lassen, auch wenn sie sich erst nach Erlass der
neuen Gesetze ereignen sollten. Die Wirkungen statuirt man in
vollem Bewusstsein als öffentlich-rechtliche. Da aber die bewir-
kenden Tlhatbestände eine rechtswissenschaftliche Behandlung bis
dahin nur in Betreff ikrer privatrechtlichen Wirkungen erfahren
hatten, so betrachtet man sie als streng genommen dem Privat-
rechte angehörig und für das öffentliche Recht nur entlehnt, Die
neuere Rechtswissenschaft aber wird sich immer klarer darüber,
dass von einer Reservirung von juristischen Thatsachen bestimmter
Art für das Gebiet des Privatrechts keine Rede sein kann, dass
es ferner um mit STOERK zu sprechen „gemeinsame Moleküle‘ !°)
des juristischen Denkens gibt, auf welchen der verschiedenen
Zweige des Rechts dasselbe sich auch immer erstrecken mag, dass
es eine Reihe gemeinsamer Begriffe und Probleme für das prıvate
und das öffentliche Recht gibt,sowie dass Rechtsinstitute des öffent-
lichen Rechts auf den gleichen ökonomischen Zweck gerichtet sein
können wie solche des Privatrechts. Wenn wir hier auf LaBanp’s
Staatsrecht des deutschen Reichs auf die Ausführungen von
Sırwer!!), Lönıng!?), Reum'®), BERNATzIK 1%), Rapnırzky®?), PrRAzar!®),
JELLINEK 17), Häner !®) über diesen Punkt verweisen, so erscheint
damit die obige Behauptung vollauf gerechtfertigt. Ueber die prin-
cipielle Feststellung dieser Erkenntniss ist man nicht weit hinaus-
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10) Zur Methodik des öffentlichen Rechts, Grünnur’'s Zeitschrift Bd. 12
S. 117.
11) a.a. O. 8. 316.
12) Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner Be-
amten 9. 132.
13) Die rechtliche Natur des Staatsdienstes, Hırr#’s Annalen Jahrg. 1885
S. 139,
14) Rechtsprechung und materielle Rechtskraft S. 104 Anm. 10,
15) Parteiwillkür- im öffentlichen Rechte.
16) Die principielle Abgrenzung der Competenz der Gerichte und Ver-
waltungsbehörden im IV. Bande dieser Zeitschrift S. 300 u. ff.
ı7) System der öffentlichen subjectiven Rechte S. 314 u. ff,
18) a. a. O. S. 165 u. ff.