Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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gekommen. Allein das pandektistische System des Privatrechts 
bietet fast nach allen Richtungen Anknüpfungspunkte für den 
Nachweis des Vorkommens gleicher oder ähnlicher Rechtsbegriffe 
oder den gleichen Zweck verfolgende Rechtsinstitute auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechts, Dies und der modificirende Ein- 
fluss des öffentlichen Rechts auf den Inhalt bestimmter zunächst 
auf dem Gebiete des Privatrechts ausgebildeter Rechtsbegriffe 
und Rechtsinstitute soll in Folgendem gezeigt werden. 
a) Allgemeiner Theil. 
Handlungsfähigkeit. Die Handlungsfähigkeit bildet die 
Voraussetzung für die Entstehung öffentlicher Pflichten durch 
Erklärung des Verpflichteten, für den freiwilligen Eintritt in 
publicistische Rechtsverhältnisse, aus welchen für den Eintreten- 
den öffentliche Pflichten entstehen können, endlich für die Aus- 
übung bestimmter öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren zweck- 
mässige Ausübung nur dem Willensreifen zugemuthet werden 
kann. Dadurch ist der Anlass für das Rechtsinstitut der ge- 
botenen Stellvertretung der Ergänzung des Mangels der Hand- 
lungsfähigkeit durch handlungsfähige Personen auch auf dem Ge- 
biete des öffentlichen Rechts gegeben. Darum finden wir hier das 
Erforderniss der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung zum 
freiwilligen Eintritt eines Minderjährigen in das stehende Heer, 
zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, zum Antritt eines Gewerbes; 
darum erfolgt die Ausübung des Wahlrechts in die Gemeindever- 
tretung und in die legislativen Körperschaften durch den Vor- 
mund, soweit ein solches Recht dem Minderjährigen kraft seiner 
Steuerleistung oder seines Grundbesitzes zukommt. Hie und da 
kennt das öffentliche Recht auch noch geminderte Handlungs- 
fähigkeit, so zwar, dass bestimmte Befugnisse allerdings nach dem 
Willen des Befugten ausgeübt werden können, aber nur durch 
Stellvertreter. Der Befugte ist von der unmittelbaren Ausübung 
ausgeschlossen. Als Beispiele verdienen Erwähnung das Wahl-
	        
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