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staatlichen Ehrenhoheit und des staatlichen Unterstützungswesens.
Das Zuwiderhandeln des Begünstigten gegen den Inhalt des Modus
begründet hier in der Regel die Befugniss des Staates auf Zurück-
nahme der verliehenen Auszeichnung, auf obrigkeitlichen Befehl
zur Rückstellung der gewährten Unterstützung. Damit hängt
zusammen auch ein weitgehendes in obrigkeitlichen Verfügungen
sich äusserndes Aufsichtsrecht. Der in den Landesgesetzen der
einzelnen Österreichischen Kronländer publicirte Erlass des Acker-
bauministeriums vom 29. Mai 1872 legte den Landescommissionen
für Pferdezuchtangelegenheiten auf, Staatsprämien nur mit der
Maassgabe zu vertheilen, dass der Prämiirte das prämiirte Pferd
noch ein Jahr zu halten und bei der nächsten Prämiirung vorzu-
führen habe. Die Verpflichtung sollte durch schriftlichen Revers
gesichert werden. Weitere Durchführungsbestimmungen enthielten
die Weisungen über die Aufsicht zur Einhaltung und Geltend-
machung des Modus durch Rückforderung der in Gold- und Silber-
medaillen, Geld bestehenden Prämien von dem Wortbrüchigen?)).
Mängel des Willens. Das Handeln, welches gerichtet ist,
auf die Begründung von Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher
Natur kann an gleichen Mängeln leiden, wie das privatrechtlich
in Betracht kommende. Hier stellen sich der juristischen Er-
örterung, wegen des Mangels klarer gesetzlicher Bestimmungen
und wegen des Schwankens der Praxis, sehr grosse Schwierig-
keiten entgegen.
Handlungen der Behörden, sowie jene der Parteien können
unter dem Einflusse des Irrthums stehen.
In Betreff behördlicher Akte wird öfters die Frage aufge-
worfen, in welchem Umfange es zuzulassen sei, dass irrthümliches
Handeln der Behörden rechtsbeständig bleibe zum Schutze der
20) Vgl. hierüber MayYrnHorer, Handbuch für den politischen Verwalt-
ungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern.
4. Aufl. 3. Bd. 543 ff.