Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ung mit den grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Eher 
könnte man meinen, dass bloss vermögensrechtliche Interessen 
des Staats oder öffentlicher Verbände eine Präclusion durch 
formell correcte und rechtskräftige Verfügungen und Entscheid- 
ungen der Behörde vertragen. Allein einerseits lassen sich die 
staatlichen Zwecke ohne finanzielle Mittel nicht erreichen, anderer- 
seits ist das öffentliche Interesse an einer gerechten Vertheilung 
der öffentlichen Lasten betheiligt und kann sich, um nur ein Bei- 
spiel zu wählen, nicht gleichgiltig verhalten gegen eine gesetz- 
widrige Entscheidung über eine gemeinsame Baulast mehrerer Ge- 
meinden, durch welche eine bedenkliche Ueberlastung für eine der 
betheiligten Gemeinden herbeigeführt wird. Daraus erklärt 
es sich, dass wenn hier schon ein Gesetz die res judicata gegen 
den Staat oder den sonst hebeberechtigten öffentlichen Verband 
anerkannt, es die nachtheiligen Wirkungen zu Gunsten des Staates 
oder Verbandes durch die Verknüpfung des Rechtsinstitutes der 
res judicata mit dem der Verjährung mildert, indem es die 
Wirkungen der res judicata erst nach Ablauf der Verjährung 
einer dem Staate gewährten Verbesserungsfrist eintreten lässt. 
Dieser Mittelweg zwischen der Wahrung des öffentlichen Interesse 
und des Individualinteresse der Rechtssicherheit, wählt das österr. 
Gesetz vom 18. März 1878, R.G.Bl. No. 31, welches in seinem 
&3 bestimmt: „Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer un- 
richtigen Bemessung der Abgabe zu wenig vorgeschrieben 
wurde, zu bemessen, verjährt in der Regel binnen 2 Jahren, bei 
Stempel- und unmittelbaren Gebühr aber binnen 3 Jahren nach 
Ablauf des Verwaltungsjahres, in welchem die ursprünglich 
bemessene Abgabe fällig geworden ist“. Auch wird- man selbst 
dort, wo in Betreff öffentlicher Abgaben die Berufung auf res 
judicata zu Gunsten des Einzelnen zugelassen wird, bei jeder 
Art von Abgaben darauf zu achten haben, ob nach Maassgabe der 
Verfahrensvorschriften davon ausgegangen werden dürfe, dass 
der Bestand eines mit periodischer Abgabepflicht verbundenen
	        
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