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ung mit den grössten Schwierigkeiten verbunden wäre. Eher
könnte man meinen, dass bloss vermögensrechtliche Interessen
des Staats oder öffentlicher Verbände eine Präclusion durch
formell correcte und rechtskräftige Verfügungen und Entscheid-
ungen der Behörde vertragen. Allein einerseits lassen sich die
staatlichen Zwecke ohne finanzielle Mittel nicht erreichen, anderer-
seits ist das öffentliche Interesse an einer gerechten Vertheilung
der öffentlichen Lasten betheiligt und kann sich, um nur ein Bei-
spiel zu wählen, nicht gleichgiltig verhalten gegen eine gesetz-
widrige Entscheidung über eine gemeinsame Baulast mehrerer Ge-
meinden, durch welche eine bedenkliche Ueberlastung für eine der
betheiligten Gemeinden herbeigeführt wird. Daraus erklärt
es sich, dass wenn hier schon ein Gesetz die res judicata gegen
den Staat oder den sonst hebeberechtigten öffentlichen Verband
anerkannt, es die nachtheiligen Wirkungen zu Gunsten des Staates
oder Verbandes durch die Verknüpfung des Rechtsinstitutes der
res judicata mit dem der Verjährung mildert, indem es die
Wirkungen der res judicata erst nach Ablauf der Verjährung
einer dem Staate gewährten Verbesserungsfrist eintreten lässt.
Dieser Mittelweg zwischen der Wahrung des öffentlichen Interesse
und des Individualinteresse der Rechtssicherheit, wählt das österr.
Gesetz vom 18. März 1878, R.G.Bl. No. 31, welches in seinem
&3 bestimmt: „Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer un-
richtigen Bemessung der Abgabe zu wenig vorgeschrieben
wurde, zu bemessen, verjährt in der Regel binnen 2 Jahren, bei
Stempel- und unmittelbaren Gebühr aber binnen 3 Jahren nach
Ablauf des Verwaltungsjahres, in welchem die ursprünglich
bemessene Abgabe fällig geworden ist“. Auch wird- man selbst
dort, wo in Betreff öffentlicher Abgaben die Berufung auf res
judicata zu Gunsten des Einzelnen zugelassen wird, bei jeder
Art von Abgaben darauf zu achten haben, ob nach Maassgabe der
Verfahrensvorschriften davon ausgegangen werden dürfe, dass
der Bestand eines mit periodischer Abgabepflicht verbundenen