Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Rechtsverhältnisses in judicium deducirt werden könne, 
oder ob nicht vielmehr die Wirkung der res judicata nur auf 
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jedes einzelnen Hebeaktes 
beschränkt werden müsse, so dass der Staat auch durch die einmal 
erfolgte Negation eines Heberechts nicht gehindert wäre, für die 
Zukunft die Hebung auf Grund geänderter Anschauung über recht- 
liche und thatsächliche Verhältnisse wieder vorzunehmen. Letzteres 
wird wohl für das Rechtsgebiet der staatlichen Steuern anzunehmen 
sein, zumal hier jedem Hebeact ein besonders Untersuchungs- 
verfahren vorhergeht. Man wird deshalb den Steuerbehörden 
die Befugniss zusprechen müssen, ihre geänderte Rechtsanschauung 
über den Inhalt einer steuerrechtlichen Bestimmung pro futuro auf 
Grund unveränderter Thatsachen auch gegenüber jenen zur Geltung 
zu bringen, denen gegenüber sie durch förmliche Entscheidung auf 
Grund ihrer bisherigen Rechtsanschauung und auf Grund ganz 
derselben Thatsachen den Bestand eines steuerpflichtigen Ver- 
hältnisses negirt haben, ja nach dem oben citirten $ 3 innerhalb 
der Verbesserungsfrist sogar pro praeterito. 
Am leichtesten erträglich ist die Anerkennung der res judicata 
gegen den Staat in Betreff der entsprechenden Wahrung desInteresse 
der Behaglichkeit des Publikums und ästhetischer Interessen. 
Man denke an den Fall, dass eine bloss lästige Betriebsanlage 
oder ein die Umgebung verunzierender Bau durch behördliche 
Entscheidung endgiltig für statthaft erklärt worden wäre. Es kann 
hier in eine kasuistische Erörterung der einzelnen Fälle nicht 
eingegangen werden. Aber die vorstehenden Ausführungen werden 
die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen erwiesen haben, 
dass die Frage, ob und in welchem Umfange gesetzlich aner- 
kannte öffentliche Interessen durch res judicata präcludirt er- 
scheinen, eine Frage des positiven Rechts ist, dass der Gesetz- 
geber dieselbe nicht einheitlich, sondern nur nach Maass der 
Wichtigkeit und Bedeutung dieser einzelnen Interessen zu lösen 
vermag, zumal sich ihm ausser der Präclusion des öffentlichen
	        
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